Sind die Umstände der Reise unzumutbar, sollte man abreisenOLG Düsseldorf 18 U 170/96 vom 12.06.97Wenn der Reisende trotz Vorliegens von Mängeln am Urlaubsort verbleibt und die gegebene Situation längere Zeit hinnimmt, setzt er sich mit einer verspäteten Kündigung in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten.Die Kläger können von der Beklagten Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 60 % (je 875,40 DM) sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von je 1.100 DM verlangen.I. Anspruch auf Erstattung des gesamten Reisepreises gemäß § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 BGB steht den Klägern nicht zu.Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kläger dadurch, dass sie nach ihrem Vorbringen am 04.11.1995 einen vorzeitigen Rückflug verlangt haben, konkludent eine Kündigung des Reisevertrages ausgesprochen haben. Auch wenn man dies bejaht, können die Kläger aus dieser Kündigung keine Rechte herleiten, weil sie zu spät und damit rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) erfolgt ist.Zeigen sich auf einer Reise erhebliche Mängel, muss der Reisende, wenn keine Abhilfe geleistet wird, innerhalb angemessener Frist kündigen. Er darf nicht längere Zeit zuwarten, also sich so verhalten, dass er zwar die Leistungen des Reiseveranstalters möglichst lange in Anspruch nimmt, sie aber dann nicht bezahlen will. Wenn der Reisende trotz Vorliegens von Mängeln am Urlaubsort verbleibt und die gegebene Situation längere Zeit hinnimmt, setzt er sich mit einer erst verspäteten Kündigung in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten.Im Streitfall bestanden die Mängel der Unterkunft nach dem Vorbringen der Kläger von Anfang an und wurden auch durch den Wechsel der Zimmer nicht beseitigt. Bereits ab dem 23.10.1995 war das Speisenangebot reduziert, ebenso hat sich das Fehlen eines abgeschlossenen Restaurants wegen der kalten Abendtemperaturen bereits ab Beginn der zweiten Woche nachteilig bemerkbar gemacht. Hiervon ausgehend hätten die Kläger spätestens zu Beginn der zweiten Woche, als sie feststellten, dass das Essen im Freien aus klimatischen Gründen "unerträglich" wurde, kündigen müssen. Dies haben sie indessen nicht getan, sondern eine weitere Woche die Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen und erst zu Beginn der dritten und damit letzten Urlaubswoche einen vorzeitigen Rückflug verlangt.II. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Reiseleistung können die Kläger jedoch - teilweise - Rückzahlung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB verlangen.1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Zustand sämtlicher Hotelzimmer, die die Kläger im Verlauf ihres Urlaubs bewohnt haben, mangelhaft war; ebenso hat es auch die Reduzierung des Speisenangebotes zutreffend als Reisemangel gewertet. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.2. Daß die Ferienanlage kein geschlossenes Restaurant besaß, die Kläger ihr Essen vielmehr auch während der kalten Abendtemperaturen stets im Freien einnehmen mussten, kommt als weiterer schwerwiegender Reisemangel hinzu. Der Argumentation der Beklagten, der Kunde müsse bei preiswerten Reisen in der Nachsaison mit solchen Verhältnissen rechnen, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Wenn ein Reiseveranstalter im Herbst noch Reisen in die Türkei anbietet, braucht der Kunde nicht davon auszugehen, dass er sein Essen frierend bei Temperaturen von 6 bis 9 Grad im Freien zu sich nehmen muss. Er darf vielmehr jedenfalls dann, wenn kein gegenteiliger Hinweis im Prospekt enthalten ist, darauf vertrauen, dass das Abendessen im Herbst in einem geschlossenen Restaurant bei normaler Raumtemperatur stattfindet.Auch die von der Beklagten geschuldete Verpflegungsleistung wurde beeinträchtigt, denn es liegt auf der Hand, dass Speisen, die bei herbstlichen Temperaturen im Freien serviert werden, sehr schnell erkalten. 3. Soweit die Kläger eine ständige laute "Musikberieselung" in der Anlage gerügt haben, folgt der Senat dem Landgericht darin, dass dies keinen Mangel der Reiseleistung darstellt, sondern von den Reisenden hinzunehmen war. Die Kläger konnten nach der Katalogbeschreibung der Beklagten kein ruhiges Hotel erwarten, denn die gebuchte Unterkunft war im Prospekt ausdrücklich als "clubähnliche" Anlage mit Spiel- und Sportmöglichkeiten sowie Animation ausgewiesen. In derartigen Hotels muss der Reisende auch mit musikalischer "Untermalung" rechnen, denn es ist allgemein bekannt, dass in Clubanlagen die Unterhaltung im Vordergrund steht. Sie wird von den Gästen in einem Club-Hotel gerade erwartet. Daß auch in den Abendstunden mit musikalischer Unterhaltung zu rechnen war, war für die Kläger angesichts des Hinweises auf die "Open-Air-Diskothek" im Katalog der Beklagten evident.4. Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass das eingeschränkte Sportangebot nicht als Reisemangel gewertet werden kann, weil die Beklagte in ihren Reiseinformationen darauf ausdrücklich hingewiesen hatte. Der Senat nimmt insoweit auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug.5. Der Senat bemisst die Reisepreisminderung für die unter 1) und 2 ) aufgeführten Mängel an Hand von Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen auf 60 %. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass der Urlaubsgenuß erheblich herabgesetzt wird, wenn den Reisenden trotz zweimaligen Umzugs im Hotel keine ordnungsgemäße, saubere sowie mit funktionierenden Sanitäranlagen ausgestattete Unterkunft zugewiesen werden kann und sie zwei Wochen lang frierend ihr Abendessen im Freien zu sich nehmen müssen.Eine höhere Minderung kommt nicht in Betracht. Da Reisende sich in der Regel nicht ständig im Hotel aufhalten, sondern auch außerhalb Zerstreuung suchen, verblieb den Klägern der Urlaubsgenuß durch Sonne, Strand und Meer und der grundsätzliche Erholungswert einer Reise in ein fremdes Land. 6. Bei der Berechnung der Minderung ist grundsätzlich vom Gesamtpreis der Reise einschließlich der Transportkosten auszugehen, da dem Transport in der Regel keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Reisekunde zahlt die auf den Flug entfallenden Kosten deswegen, um seine Urlaubstage an einem weit entfernten Ferienort verbringen zu können. Wird der Aufenthalt dort durch Mängel der Unterbringung beeinträchtigt, strahlt dies auf die Gesamtreise aus; die Aufwendungen für den Transport verlieren für den Reisenden ebenfalls an Wert (vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 260; Tonner, der Reisevertrag, 3. Aufl., § 651 d Rdn. 4; Senat VersR 1981, 554, 555; NJW-RR 1991, 1202, 1203).Der Reisepreis pro Person betrug 1.459,-- DM; bei einer Minderung von 60 % errechnet sich ein Betrag von 875,40 DM für jeden der Kläger. III. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Reise steht den Klägern auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 zu. Die Entschädigung bemisst der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände - u.a. der Einkommensverhältnisse, der Höhe des Reisepreises, der Art und der Dauer der Mängel auf 50 DM pro Tag. Dabei ist berücksichtigt worden, dass sich der - erhebliche - Mangel des "frierend eingenommenen" Abendessens in der ersten Woche nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht derart gravierend bemerkbar gemacht hat wie in den letzten beiden Urlaubswochen. Es errechnet sich ein Betrag von 1.100 DM für jeden der Kläger. IV. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld steht den Klägern weder aus § 831 noch aus §§ 823, 847 BGB zu. Ansprüche aus unerlaubter Handlung kann der Reisende nur auf eine rechtswidrige Schädigung durch einen Verrichtungsgehilfen oder auf eine Verletzung der eigenen Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters stützen. 1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 831 BGB entfällt schon deswegen, weil der Hotelbetreiber als Leistungsträger wegen seiner mangelnden Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit nicht als Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne von § 831 Abs. 1 BGB angesehen werden kann (vgl. BGHZ 103, 298). 2. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB kommt nicht in Betracht, weil eine Verletzung der eigenen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter nicht festgestellt werden kann. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nach den vom Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.02.1988 aufgestellten Grundsätzen (BGH, aaO.) - nur - darauf, die Leistungsträger, hier das Vertragshotel, sorgfältig auszuwählen und sich zu vergewissern, dass in der Hotelanlage ein ausreichender Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Für Mängel im Bereich dieses Sicherheitsstandards liegen keine Anhaltspunkte vor. Selbst wenn Hotelzimmer sich in einem sehr schlechten Zustand befinden, begründet dies noch keine Gefährdung der Sicherheit des Reisenden. Gleiches gilt auch für das Essen im Freien, denn bei einem nicht geschlossenen Restaurant handelt es sich nicht um eine in irgendeiner Weise "gefährliche" Anlage.V. (..)
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