a) Für das Fehlen der Disco-Bar, der
Sauna,
eines Fitnessraumes, jeglicher Animation, eines à-la-carte-Restaurantes, für
die Ungeeignetheit des
Kinderspielplatzes für fünfjährige Kinder und
für eine teilweise fehlende
Funktionsfähigkeit der Radio- und Telefonanlage
hat das Landgericht zu Recht
eine Minderung zuerkannt. Diese Einrichtungen
haben für einen Badeurlaub am
Mittelmeer allerdings eher untergeordnete
Bedeutung. Weshalb wegen dieser
Mängel im einzelnen eine deutlich höhere, nicht
bereits im Rahmen der
zuerkannten 35 % berücksichtigte Minderung
gerechtfertigt sein soll, zeigt die
Berufung nicht auf.
Dabei kann zum einen schon
nicht außer acht gelassen
werden, dass etwa das Vorhandensein eines
Fitnessraumes laut Hotelbeschreibung
im Prospekt vertraglich nicht geschuldet war. Zum
anderen setzt sich der
Kläger mit seinem Berufungsvorbringen, dass die
Telefonanlage während der
gesamten Zeit außer Funktion gewesen sei, auch
in Widerspruch zu seinem
eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, wonach
diese nur zeitweise lief (Bl. 4
d.A.) oder zeitweise ausfiel (Bl. 41 d.A.).
b) Für den Zustand des Strandes im Hotelbereich
hat das Landgericht zu Recht
eine Minderung zuerkannt. Soweit der Kläger
geltend macht, er habe denselben
wegen seines steinigen und mit Bauschutt
versetzten Zustandes nicht aufsuchen
können, und damit eine weitergehende Minderung
zu rechtfertigen sucht,
erscheint diese Darstellung vor dem Hintergrund
des Ergebnisses der
Beweisaufnahme und der von ihm selbst
eingereichten Lichtbilder deutlich
überzeichnet.
Zum einen kann der Kläger nicht erwarten, dass
ein Mittelmeersandstrand ähnlich
feinsandig ist wie ein Nord- oder Ostseestrand.
Zum anderen haben die Zeugen
den Strandabschnitt vor dem Hotel durchaus
unterschiedlich beschrieben,
nämlich zwischen kieselig, mit Gesteins- oder
Mauerwerks- oder Betonresten
durchsetzt bis geröllig, felsig oder
baustellenartig. Daß durchaus Sandinseln
vorhanden waren, verdeutlicht etwa auch das
Lichtbild Bl. 25 oben.
Insgesamt
entspricht der tatsächliche Strandzustand, wie
er sich aus den Lichtbildern
und den Aussagen der Zeugen ergibt, allerdings
nicht der Prospektbeschreibung
als "langer Sandstrand, einem der schönsten
Strände Kretas".
Bei einer danach
zuzubilligenden Reisepreisminderung kann auf der
anderen Seite aber auch nicht
außer acht gelassen werden, dass sich der laut
Prospekt angepriesene lange
Sandstrand nicht allein vor dem gebuchten Hotel
erstreckte, vielmehr jenes nur
eines von mehreren Hotels an diesem Sandstrand
war. Da unstreitig die
Hotelstrände auf Kreta öffentlich sind, mithin
keinem Hotel ein bestimmter
Strandabschnitt fest oder ausschließlich
zugeordnet ist, war es dem Kläger
ohne weiteres möglich, durch einige Schritte
seitwärts den vertraglich
geschuldeten Sandstrand zu finden und zu nutzen.
Dies ist von der Beklagten
unwidersprochen vorgetragen und wird im übrigen
durch die Aussagen der Zeugen (..) bestätigt. Eine weitere über
die insgesamt zuerkannten 35 % hinausgehende
Minderung für den Zustand des
unmittelbar dem Hotelbereich vorgelagerten
Strandabschnitts ist daher nicht
gerechtfertigt.
c) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass das
Landgericht für die Qualität der
Verpflegung keine Minderung zuerkannt hat.
Ersichtlich ist die Vorstellung des
Klägers bezüglich der Vielfalt und Qualität
der anzubietenden Speisen getragen
von einer subjektiven Erwartungshaltung, die in
dem Prospekt keine
hinreichende Grundlage findet. Geschuldet waren
Vor- und Nachspeisen in
Buffetform und beim Hauptgericht Menuwahl. Diese
Verpflegungsleistung hat das
Hotel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im
wesentlichen erbracht.
So hat
etwa der Zeuge Dr. S., der sich ausschließlich
von den angebotenen Vor- und
Nachspeisen ernährte, die angebotenen Vorspeisen
als eine Auswahl von ca.
sechs bis acht Salaten und zusätzlich vier bis
fünf weiteren, teilweise warmen
kleinen Gerichten beschrieben. Wieso sich dieses Vorspeisenbuffet dann als
"Angebot von einigen
Billig-Dosen-Salaten" darstellt (..), ist nicht nachvollziehbar.
Die
Unhaltbarkeit dieser Essensbeschreibung
folgt auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers
zum angeblich ständig
angebotenen Salat aus Tomaten, Gurken und
Zwiebeln (Bl. 43 d.A.); gerade diese
Zutaten können zur Salatzubereitung nicht aus
Dosen verwandt werden.
Soweit
der Kläger offenbar täglich wechselnd mehrere
Fleischgerichte zur Auswahl
vermisste, verkennt er, dass eine solche Auswahl
nicht geschuldet war.
Geschuldet war lediglich eine Wahlmöglichkeit
hinsichtlich des Hauptgerichtes,
die nach den Aussagen der Zeugen auch angeboten
wurde (..).
Die Zeugen haben auch
übereinstimmend bekundet, dass die Speisen
durchweg unterschiedlich zubereitet
und mit unterschiedlichen Beilagen gereicht
wurden, mag das Hauptgewicht auch
auf Schweinefleisch und Geflügel gelegen haben.
Insgesamt wird aus den
Zeugenaussagen allerdings auch deutlich, dass die
Einschätzung der Speisen und
ihrer Abfolge vornehmlich geprägt war von
subjektiven Empfindungen und
Erwartungen, die durchweg nicht geeignet sind,
ein objektives Bild von der
Vielfalt und Qualität der Speisefolge unter
Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten der landestypischen
Touristenhotel-Gastronomie zu zeichnen.
Weitere Aufklärung hierzu ist indes entbehrlich,
weil der Kläger es versäumt
hat, diese angebliche Mangelhaftigkeit der
örtlichen Reiseleitung anzuzeigen,
§ 651 d Abs. 2 BGB, worauf die Beklagte zu Recht
hinweist. Weder in der vor
Ort gefertigten Mängelliste (Bl. 9 d.A.) noch in
dem Anspruchsschreiben vom
22.06.1992 (Bl. 12 d.A.) taucht die angeblich
unzureichende Speisequalität
auf.
d) Auch für die vom Leitungswasser ausgehende
Geruchsbeeinträchtigung - mehr
macht der Kläger auch mit der Berufung nicht
geltend, worauf die Beklagte
zutreffend hinweist - kann eine weitergehende
Minderung nicht zuerkannt werden
aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung, denen der Kläger
nicht im einzelnen entgegengetreten ist.
e) Was schließlich die Beeinträchtigungen durch
Baulärm und Staub anbelangt,
kommt ebenfalls eine Minderung über die
insgesamt zuerkannten 35 % hinaus
nicht in Betracht.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung
ausführt, "jeder Aufenthalt im
Freien sei mit unerträglichem Baulärm und einer
gleichermaßen unzumutbaren
Staubentwicklung verbunden gewesen" (Bl. 187
d.A.), handelt es sich wiederum
um eine Überzeichnung der tatsächlichen
Verhältnisse, die - ausgerichtet am
Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht
gerechtfertigt ist.
Zum einen ging der
wesentliche Baulärm und Staub vom
Nachbargrundstück aus, wie die Zeugen
übereinstimmend bekundeten. Für diesen hat die
Beklagte zwar auch einzustehen,
wenn sie ihre Gäste nicht rechtzeitig auf
mögliche Beeinträchtigungen aus
dieser benachbarten Baustelle hinweist.
Angesichts der Größe der Hotelanlage
hätte es zur Darlegung der Lärm- und
Staubintensität aber schon weiteren
Vortrags des Klägers dahin bedurft, wo genau
sich seine Räume im Verhältnis
zur Hauptstaub- und Lärmquelle befanden.
Aus den
Angaben der Zeugen lässt sich
darüber hinaus durchweg entnehmen, dass sie die
Lärm- und Staubbelästigung
durch Restarbeiten innerhalb des Hotelgeländes
nicht als besonders gravierend
empfanden, insbesondere hierzu auch auf die
unterschiedlichen Lokalisationen
der einzelnen Lärmquellen in der Hotelanlage
hinwiesen und damit ebenfalls die
Notwendigkeit einer näheren Darlegung der Lage
der Zimmer des Klägers
aufzeigten.
Entscheidend kommt hinzu, dass ein Aufenthalt an
den benachbarten
Strandabschnitten ohne weiteres möglich war und
selbst innerhalb der
Hotelanlage die Baustellentätigkeit vom
Nachbargrundstück teilweise als
weniger störend empfunden wurde, wenn man sich
etwa nicht am unteren, sondern
am oberen Swimmingpool aufhielt (..)
.
Für
eine weitere, nicht bereits im Rahmen der
zuerkannten 35 % berücksichtigte
Minderung wegen Baustellentätigkeit in und neben
der Hotelanlage fehlt es an
hinreichendem Vortrag.
Soweit der Kläger zusammenfassend ausführt, er
müsse seinen Urlaub insgesamt
als völlig nutz- und erholungslose Strapaze
ansehen, so dass mindestens eine
Minderung von 50 %, wenn nicht 100 %, angemessen
sei, vermag der Senat dies
angesichts seines eigenen tatsächlichen
Vorbringens nicht nachzuvollziehen.
Wenn der Kläger dieser Auffassung ist, muss er
sich allerdings auch vorhalten
lassen, warum er - wie er selbst vorträgt -
nicht ebenso wie andere Gäste
sofort auf andere Unterbringung gedrungen hat
oder sofort abgereist ist.
Gerade der Verbleib in der Hotelanlage ohne
nachhaltiges Verlangen nach
anderweitiger Unterbringung zeigt, dass der
Kläger selbst nicht davon
ausgegangen ist, dass die Leistung der Beklagten
für ihn ohne jeden Wert oder
die Tauglichkeit der Reise zu Erholungszwecken
ganz erheblich herabgesetzt
war.
2. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, steht dem Kläger auch keine
angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos
aufgewandte Urlaubszeit zu, §
651 f Abs. 2 BGB.
Ein solcher Ersatzanspruch
setzt eine Vereitelung oder
erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus.
Bei der Beurteilung dieser Frage
ist ein objektivierender Maßstab anzulegen: Es
ist darauf abzustellen, welches
Gewicht ein Durchschnittsreisender den
Reisemängeln angesichts der gebuchten
Reise beigemessen hätte.
Bei der Beurteilung der
Frage, ob eine erhebliche
Beeinträchtigung vorliegt, kann im Sinne einer
Orientierungsrichtlinie darauf
abgestellt werden, ob ein gemäß § 651 d BGB
zuzusprechender Minderungsanteil
von mindestens 50 % angemessen ist (Senatsurteil
in NJW-RR 1986, 268 m.w.N.).
Eine Abweichung von der Richtlinie kann aufgrund
der konkreten Umstände des
Einzelfalles geboten sein, wenn bei einem
geringeren Minderungsanteil auch
eine erhebliche Zweckbeeinträchtigung gegeben
war.
Im vorliegenden Fall liegt der Minderungsanteil
deutlich unterhalb von 50 %.
Konkrete Umstände gebieten es auch nicht,
gleichwohl eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne des § 651 f Abs. 2
BGB anzunehmen. Hierzu fehlt es
an konkretem Vorbringen des Klägers. Daß er
lediglich einmal jährlich einen
zusammenhängenden Urlaub von 14 Tagen mit seiner
Familie verbringt, reicht zur
Darlegung einer erheblichen
Zweckbeeinträchtigung der Reise unabhängig vom
zuerkannten Minderungsanteil nicht aus. Ein
entsprechender persönlicher
Schadenseinschlag war der Beklagten aus den ihr
vorliegenden
Buchungsunterlagen zudem auch nicht erkennbar.