Sandstrand auf Kreta

Sandstrände auf Kreta sind nicht immer so feinsandig wie die an der Nord- oder Ostsee

 OLG Düsseldorf  18 U 92/94 vom 15.12.1994 

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Über die zuerkannte Minderung in Höhe von 35 % des Reisepreises hinaus kann der Kläger keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen

 1. Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die vom Landgericht festgestellten Mängel eine über 35 % hinausgehende Minderung des Reisepreises nicht.

 a) Für das Fehlen der Disco-Bar, der Sauna, eines Fitnessraumes, jeglicher Animation, eines à-la-carte-Restaurantes, für die Ungeeignetheit des Kinderspielplatzes für fünfjährige Kinder und für eine teilweise fehlende Funktionsfähigkeit der Radio- und Telefonanlage hat das Landgericht zu Recht eine Minderung zuerkannt. Diese Einrichtungen haben für einen Badeurlaub am Mittelmeer allerdings eher untergeordnete Bedeutung. Weshalb wegen dieser Mängel im einzelnen eine deutlich höhere, nicht bereits im Rahmen der zuerkannten 35 % berücksichtigte Minderung gerechtfertigt sein soll, zeigt die Berufung nicht auf.

Dabei kann zum einen schon nicht außer acht gelassen werden, dass etwa das Vorhandensein eines Fitnessraumes laut Hotelbeschreibung im Prospekt vertraglich nicht geschuldet war. Zum anderen setzt sich der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen, dass die Telefonanlage während der gesamten Zeit außer Funktion gewesen sei, auch in Widerspruch zu seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen, wonach diese nur zeitweise lief (Bl. 4 d.A.) oder zeitweise ausfiel (Bl. 41 d.A.).

 b) Für den Zustand des Strandes im Hotelbereich hat das Landgericht zu Recht eine Minderung zuerkannt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe denselben wegen seines steinigen und mit Bauschutt versetzten Zustandes nicht aufsuchen können, und damit eine weitergehende Minderung zu rechtfertigen sucht, erscheint diese Darstellung vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der von ihm selbst eingereichten Lichtbilder deutlich überzeichnet. 

Zum einen kann der Kläger nicht erwarten, dass ein Mittelmeersandstrand ähnlich feinsandig ist wie ein Nord- oder Ostseestrand. Zum anderen haben die Zeugen den Strandabschnitt vor dem Hotel durchaus unterschiedlich beschrieben, nämlich zwischen kieselig, mit Gesteins- oder Mauerwerks- oder Betonresten durchsetzt bis geröllig, felsig oder baustellenartig. Daß durchaus Sandinseln vorhanden waren, verdeutlicht etwa auch das Lichtbild Bl. 25 oben.

Insgesamt entspricht der tatsächliche Strandzustand, wie er sich aus den Lichtbildern und den Aussagen der Zeugen ergibt, allerdings nicht der Prospektbeschreibung als "langer Sandstrand, einem der schönsten Strände Kretas". 

Bei einer danach zuzubilligenden Reisepreisminderung kann auf der anderen Seite aber auch nicht außer acht gelassen werden, dass sich der laut Prospekt angepriesene lange Sandstrand nicht allein vor dem gebuchten Hotel erstreckte, vielmehr jenes nur eines von mehreren Hotels an diesem Sandstrand war. Da unstreitig die Hotelstrände auf Kreta öffentlich sind, mithin keinem Hotel ein bestimmter Strandabschnitt fest oder ausschließlich zugeordnet ist, war es dem Kläger ohne weiteres möglich, durch einige Schritte seitwärts den vertraglich geschuldeten Sandstrand zu finden und zu nutzen.

Dies ist von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen und wird im übrigen durch die Aussagen der Zeugen (..) bestätigt. Eine weitere über die insgesamt zuerkannten 35 % hinausgehende Minderung für den Zustand des unmittelbar dem Hotelbereich vorgelagerten Strandabschnitts ist daher nicht gerechtfertigt.

 c) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, dass das Landgericht für die Qualität der Verpflegung keine Minderung zuerkannt hat. Ersichtlich ist die Vorstellung des Klägers bezüglich der Vielfalt und Qualität der anzubietenden Speisen getragen von einer subjektiven Erwartungshaltung, die in dem Prospekt keine hinreichende Grundlage findet. Geschuldet waren Vor- und Nachspeisen in Buffetform und beim Hauptgericht Menuwahl. Diese Verpflegungsleistung hat das Hotel nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im wesentlichen erbracht. 

So hat etwa der Zeuge Dr. S., der sich ausschließlich von den angebotenen Vor- und Nachspeisen ernährte, die angebotenen Vorspeisen als eine Auswahl von ca. sechs bis acht Salaten und zusätzlich vier bis fünf weiteren, teilweise warmen kleinen Gerichten beschrieben. Wieso sich dieses Vorspeisenbuffet dann als "Angebot von einigen Billig-Dosen-Salaten" darstellt (..), ist nicht nachvollziehbar.

 Die Unhaltbarkeit dieser Essensbeschreibung folgt auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers zum angeblich ständig angebotenen Salat aus Tomaten, Gurken und Zwiebeln (Bl. 43 d.A.); gerade diese Zutaten können zur Salatzubereitung nicht aus Dosen verwandt werden.

Soweit der Kläger offenbar täglich wechselnd mehrere Fleischgerichte zur Auswahl vermisste, verkennt er, dass eine solche Auswahl nicht geschuldet war. Geschuldet war lediglich eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Hauptgerichtes, die nach den Aussagen der Zeugen auch angeboten wurde (..). 

Die Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, dass die Speisen durchweg unterschiedlich zubereitet und mit unterschiedlichen Beilagen gereicht wurden, mag das Hauptgewicht auch auf Schweinefleisch und Geflügel gelegen haben. Insgesamt wird aus den Zeugenaussagen allerdings auch deutlich, dass die Einschätzung der Speisen und ihrer Abfolge vornehmlich geprägt war von subjektiven Empfindungen und Erwartungen, die durchweg nicht geeignet sind, ein objektives Bild von der Vielfalt und Qualität der Speisefolge unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der landestypischen Touristenhotel-Gastronomie zu zeichnen. 

Weitere Aufklärung hierzu ist indes entbehrlich, weil der Kläger es versäumt hat, diese angebliche Mangelhaftigkeit der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen, § 651 d Abs. 2 BGB, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Weder in der vor Ort gefertigten Mängelliste (Bl. 9 d.A.) noch in dem Anspruchsschreiben vom 22.06.1992 (Bl. 12 d.A.) taucht die angeblich unzureichende Speisequalität auf. 

d) Auch für die vom Leitungswasser ausgehende Geruchsbeeinträchtigung - mehr macht der Kläger auch mit der Berufung nicht geltend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist - kann eine weitergehende Minderung nicht zuerkannt werden aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Kläger nicht im einzelnen entgegengetreten ist.

 e) Was schließlich die Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub anbelangt, kommt ebenfalls eine Minderung über die insgesamt zuerkannten 35 % hinaus nicht in Betracht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, "jeder Aufenthalt im Freien sei mit unerträglichem Baulärm und einer gleichermaßen unzumutbaren Staubentwicklung verbunden gewesen" (Bl. 187 d.A.), handelt es sich wiederum um eine Überzeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, die - ausgerichtet am Ergebnis der Beweisaufnahme - nicht gerechtfertigt ist.

Zum einen ging der wesentliche Baulärm und Staub vom Nachbargrundstück aus, wie die Zeugen übereinstimmend bekundeten. Für diesen hat die Beklagte zwar auch einzustehen, wenn sie ihre Gäste nicht rechtzeitig auf mögliche Beeinträchtigungen aus dieser benachbarten Baustelle hinweist. Angesichts der Größe der Hotelanlage hätte es zur Darlegung der Lärm- und Staubintensität aber schon weiteren Vortrags des Klägers dahin bedurft, wo genau sich seine Räume im Verhältnis zur Hauptstaub- und Lärmquelle befanden. 

Aus den Angaben der Zeugen lässt sich darüber hinaus durchweg entnehmen, dass sie die Lärm- und Staubbelästigung durch Restarbeiten innerhalb des Hotelgeländes nicht als besonders gravierend empfanden, insbesondere hierzu auch auf die unterschiedlichen Lokalisationen der einzelnen Lärmquellen in der Hotelanlage hinwiesen und damit ebenfalls die Notwendigkeit einer näheren Darlegung der Lage der Zimmer des Klägers aufzeigten. 

Entscheidend kommt hinzu, dass ein Aufenthalt an den benachbarten Strandabschnitten ohne weiteres möglich war und selbst innerhalb der Hotelanlage die Baustellentätigkeit vom Nachbargrundstück teilweise als weniger störend empfunden wurde, wenn man sich etwa nicht am unteren, sondern am oberen Swimmingpool aufhielt (..)
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Für eine weitere, nicht bereits im Rahmen der zuerkannten 35 % berücksichtigte Minderung wegen Baustellentätigkeit in und neben der Hotelanlage fehlt es an hinreichendem Vortrag. 

Soweit der Kläger zusammenfassend ausführt, er müsse seinen Urlaub insgesamt als völlig nutz- und erholungslose Strapaze ansehen, so dass mindestens eine Minderung von 50 %, wenn nicht 100 %, angemessen sei, vermag der Senat dies angesichts seines eigenen tatsächlichen Vorbringens nicht nachzuvollziehen. 

Wenn der Kläger dieser Auffassung ist, muss er sich allerdings auch vorhalten lassen, warum er - wie er selbst vorträgt - nicht ebenso wie andere Gäste sofort auf andere Unterbringung gedrungen hat oder sofort abgereist ist. Gerade der Verbleib in der Hotelanlage ohne nachhaltiges Verlangen nach anderweitiger Unterbringung zeigt, dass der Kläger selbst nicht davon ausgegangen ist, dass die Leistung der Beklagten für ihn ohne jeden Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu Erholungszwecken ganz erheblich herabgesetzt war.

2. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger auch keine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit zu, § 651 f Abs. 2 BGB. 
Ein solcher Ersatzanspruch setzt eine Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Bei der Beurteilung dieser Frage ist ein objektivierender Maßstab anzulegen: Es ist darauf abzustellen, welches Gewicht ein Durchschnittsreisender den Reisemängeln angesichts der gebuchten Reise beigemessen hätte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann im Sinne einer Orientierungsrichtlinie darauf abgestellt werden, ob ein gemäß § 651 d BGB zuzusprechender Minderungsanteil von mindestens 50 % angemessen ist (Senatsurteil in NJW-RR 1986, 268 m.w.N.). Eine Abweichung von der Richtlinie kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles geboten sein, wenn bei einem geringeren Minderungsanteil auch eine erhebliche Zweckbeeinträchtigung gegeben war.

Im vorliegenden Fall liegt der Minderungsanteil deutlich unterhalb von 50 %. Konkrete Umstände gebieten es auch nicht, gleichwohl eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB anzunehmen. Hierzu fehlt es an konkretem Vorbringen des Klägers. Daß er lediglich einmal jährlich einen zusammenhängenden Urlaub von 14 Tagen mit seiner Familie verbringt, reicht zur Darlegung einer erheblichen Zweckbeeinträchtigung der Reise unabhängig vom zuerkannten Minderungsanteil nicht aus. Ein entsprechender persönlicher Schadenseinschlag war der Beklagten aus den ihr vorliegenden Buchungsunterlagen zudem auch nicht erkennbar.

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