Wenn einer eine Reise tut.....
Wer eine Reise über einen Reiseveranstalter bucht, tut dies meistens auf der Grundlage eines Reiseprospektes.

In der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern ist geregelt, dass die Prospekte deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten müssen über

und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, folgende weiteren Angaben.

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Allerdings kann sich der Reisende hinterher nicht beschweren, wenn er die Prospektangaben nicht richtig gelesen hat. Weist der Reiseveranstalter beispielsweise darauf hin, dass sich eine Diskothek im Hotel befindet, wären spätere Beschwerden über Lärm zwecklos.

Wichtig:

Wer Sondervereinbarungen mit dem Reisebüro als Vertreter des Veranstalters trifft sollte sich dies Sondervereinbarung schriftlich zusichern lassen, zweckmäßigerweise sollten Sie bereits in die Reiseanmeldung aufgenommen werden und in der Reisebestätigung nochmals zugesichert werden.

  Sicherungsschein

Von eintägigen Reisen unter DM 150,00 abgesehen, dass der Reiseveranstalter vor Antritt der Reise lediglich eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, höchstens aber DM 500,00 verlangen. Darüber hinausgehende Zahlungen müssen nur geleistet werden, wenn der Reiseveranstalter dem Kunden einen sogenannten Sicherungsschein übergibt, der dem Reisenden beim Konkurs des Veranstalters ein Recht auf Rückbeförderung bzw. Gelderstattung gibt.

Tipp:

Das Geld darf erst verlangt werden, nachdem der Kunde den Sicherungsschein erhalten hat. Zahlen Sie also erst, wenn Sie den Sicherungsschein in den Händen halten, zu einer früheren Zahlung sind Sie nicht verpflichtet!

Rücktritt von der Reise

Zwar kann der Reisende jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann jedoch im Falle des Vertragsrücktritts eine angemessene Entschädigung verlangen. Wie hoch die Entschädigung ist, können Sie meistens des allgemeinen Reisebedingungen entnehmen, die allerdings nur dann wirksam werden, wenn Sie Ihnen anläßlich der Buchung der Reise übergeben wurden oder sie in sonstiger Weise die Möglichkeit hatten, von diesem Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen.

Die pauschalierte Entschädigung darf nicht unangemessen hoch sein, wobei über die Frage der Unangemessenheit im Detail Streit besteht.

In einer älteren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NJW 1982, 2198) folgende Richtsätze aufgestellt:

Bis 30. Tage vor Reisebeginn: 4 %,,
28. - 22. Tag vor Reisebeginn: 8 %,
21. - 15. Tag vor Reisebeginn: 25 %,
14. - 7. Tag vor Reisebeginn: 40 %,
6 Tage vor Reisebeginn: 50 %

des Reisepreises.

Hier handelt es sich lediglich um Richtwerte, die von einzelnen Gerichten auch überschritten wurden.

Was tun bei Reisemängeln

Ersatzansprüche hat der Kunde nur, wenn er den Reiseveranstalter unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe auffordert.

Dies sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Reise Name, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung oder - wenn nicht vorhanden - der örtlichen Stellen, die Ihnen bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, zu nennen.

Leistet der Reiseveranstalter keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisepreis mindert oder bei ganz erheblichen Mängeln vom Reisevertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Tipp:

Ansprüche auf Minderung des Reisepreises auf Schadensersatz müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden! Eine Versäumung dieser Frist kann zum Verlust Ihrer Ansprüche führen.

Darüber hinaus gibt es eine 6-monatige Verjährungsfrist.

Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Was sind Reisemängel:

Abflugverspätung von mehr als 4 Stunden. Hierzu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Ansprüche wurden nur teilweise zugestanden.

Alle Angaben ohne Gewähr,   geändert: 20. Nov. 1999   © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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