Zustandekommen des Reisevertrages

Vertragspartner des Pauschalreisevertrages sind der Reiseveranstalter und der Reisende, wobei der Reisende für sich oder (evtl. zusätzlich) für andere Reiseteilnehmer bucht.

Der Reisevertrag kommt wie jeder schuldrechtliche Vertrag durch Angebot und Annahme zustande (§ 145 ff BGB). Regelmäßig ist die Reiseanmeldung des Reisenden das Vertragsangebot, welches der Reiseveranstalter mit diesem Inhalt annimmt. Dieser Vorgang ist grundsätzlich formfrei, aber mit einer schriftlichen Reisebestätigung zu dokumentieren (§ 3 Abs. 1 ReiseInfoVO).

Nur wer auf der Kundenseite Vertragspartner geworden ist, kann auch reiserechtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Umsetzung dieses Grundsatzes bereitet Schwierigkeiten, weil der Regelfall der Reisebuchung eine Mehr-Personen-Buchung ist: Der Familienvater bucht den Sommerurlaub für die Familie und auch für die angeheiratete Tante. Oder: die jungverliebten Hans Meyer und Else Hermann buchen ihren ersten gemeinsamen Urlaub; Else geht ins Reisebüro und unterschreibt die Buchungsbestätigung. Oder: der Kassenwart des örtlichen Fußballvereins bucht die jährliche Vereinsfahrt für seine Vereinskameraden.

Wenn nun Reisemängel bei der Abwicklung dieser Buchungen auftreten: Für Gewährleistungsansprüche ist bei Buchung einer Familienreise der buchende Familienteil auch hinsichtlich der Ansprüche der mitreisenden Familienmitglieder aktiv legitimiert, nicht jedoch für Schadenersatzansprüche. Dies gilt aber nicht bei Namenverschiedenheit der Mitreisenden oder bei Nichtverheirateten und erst recht nicht bei sonstigen Dritten; jeder Reisende muss selbst aktiv werden.

Dies ist auch beim Abhilfeverlangen am Urlaubsort (§§ 651 c Abs. 2, 651 d Abs. 2 BGB und bei der Einlassungsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB zu beachten.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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