Regelmäßig übernehmen die Reisebüros die Vermittlung fremder
Reiseleistungen. Dies können touristische Einzelleistungen (z.B.
Flüge oder sonstige Beförderungsleistungen, Hotelreservierungen) sein, aber auch vom Reisenden
selbst zusammengestellte Individualreisen oder eben Pauschalreise-Pakete eines
Reiseveranstalters.
Der Vermittlungsvertrag zwischen Reisebüro und Reisekunden kommt regelmäßig stillschweigend zustande;
er wird allgemein als Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 631 BGB) verstanden. Das Reisebüro ist
aus diesem Vertragsverhältnis dem Kunden gegenüber zur ordnungsgemäßen Vermittlung verpflichtet und
schuldet den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Vertrages. Ist das Reisebüro von dem jeweiligen
Reiseveranstalter "ständig damit betraut", dessen Reisen zu vermitteln, besteht zwischen Reisebüro und
Reiseveranstalter parallel ein Handelsvertreterverhältnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Immer wieder Anlass zum Streit ist die Abgrenzung der Tätigkeit eines Reisemittlers zu der eines
Reiseveranstalters. Entscheidend für diese Wertung ist die Sicht des verständigen Reisenden: Wie kann und
darf dieser das Auftreten der handelnden Personen/Unternehmen ihm gegenüber verstehen.