Abgrenzung zum Reisemittler

Regelmäßig übernehmen die Reisebüros die Vermittlung fremder Reiseleistungen. Dies können touristische Einzelleistungen (z.B. Flüge oder sonstige Beförderungsleistungen, Hotelreservierungen) sein, aber auch vom Reisenden selbst zusammengestellte Individualreisen oder eben Pauschalreise-Pakete eines Reiseveranstalters.

Der Vermittlungsvertrag zwischen Reisebüro und Reisekunden kommt regelmäßig stillschweigend zustande; er wird allgemein als Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 631 BGB) verstanden. Das Reisebüro ist aus diesem Vertragsverhältnis dem Kunden gegenüber zur ordnungsgemäßen Vermittlung verpflichtet und schuldet den erfolgreichen Abschluss des vermittelten Vertrages. Ist das Reisebüro von dem jeweiligen Reiseveranstalter "ständig damit betraut", dessen Reisen zu vermitteln, besteht zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter parallel ein Handelsvertreterverhältnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Immer wieder Anlass zum Streit ist die Abgrenzung der Tätigkeit eines Reisemittlers zu der eines Reiseveranstalters. Entscheidend für diese Wertung ist die Sicht des verständigen Reisenden: Wie kann und darf dieser das Auftreten der handelnden Personen/Unternehmen ihm gegenüber verstehen.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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