Definition des Reiseveranstalters
Aus § 651 a Abs. 1 BGB lässt sich auch der Begriff des Reiseveranstalters ableiten als demjenigen, der
im eigenen Namen den Organisationsakt vor nimmt, die jeweiligen Reiseleistungen bei touristischen
Leistungsträgern "einzukaufen", zu bündeln, zum Gesamtpreis anzubieten und sodann auch zu erbringen.
Für die Reiseveranstalter-Eigenschaft kommt es also nicht darauf an, ob der Vertragspartner des
Reisenden gewerblich tätig und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Jeder, der in
vorbeschriebener Weise Reiseangebote macht, ist von Gesetzes wegen Reiseveranstalter, ob er dies
weiß oder will oder nicht.
Auch Reiseangebote von Fremdenverkehrsvereinen, Kirchengemeinden, Schulen, Volkshochschulen,
Sport- und sonstigen Vereinen, Zeitungen bei Leserreisen usw. können den Anbieter zu einem
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes mit allen Konsequenzen machen. Diese Konsequenz tritt
ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn unmissverständlich und ausdrücklich dem Reisekunden gegenüber
deutlich gemacht wird, dass das jeweilige Reiseangebot nur vermittelt wird, vielmehr ein anderes
(Reise-) Unternehmen die Reise als eigene durchführt (§ 651 a Abs. 2 BGB).
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