Gegenstand des Reisevertrages

Dieser Ratgeber Spezial "Rechtsbeziehungen des Reisevertrages" ist von Herrn Rechtsanwalt Paul Degott, Hannover, geschrieben worden. Herr Degott ist seit Jahren ein sehr anerkannter Fachmann auf dem Gebiete des Touristik- und Reiserechts sowohl als Anwalt als auch in beratender Funktion. Dieser Ratgeber wendet sich an Reiseveranstalter, Reisemittler und Reisekunden.

Nach § 651 a Abs. 1 BGB ist der Gegenstand des Pauschalreisevertrages folgendermaßen definiert: "Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Reiseveranstalter ist also derjenige, der ein solch umfassendes Reisepaket aus mindestens 2 touristischen Hauptleistungen schnürt, zu einem von ihm vorher festgelegten Gesamtpreis anbietet; er schuldet über die materielle Erbringung der einzelnen Reiseleistungen hinaus auch den versprochenen Reiseerfolg. Typische touristische Hauptleistungen sind z.B.

  • Beförderung und Unterkunft mit Verpflegung,
  • Kreuzfahrt mit Verpflegung,
  • Flug und Wohnmobil,
  • Unterkunft und Sprachschule;
  • auch Schüleraustausch mit Unterbringung bei ausländischen Gasteltern.

    Keine Bündelung touristischer Hauptleistungen liegt vor, wenn zu einer Hauptleistung solche Nebenleistungen erbracht werden, die lediglich untergeordnete Bedeutung haben, z.B.

  • Flug mit Bordverpflegung,
  • Fähre mit Unterbringung an Bord,
  • Autoreisezug,
  • Beförderung im Schlafwagen,
  • Beförderung mit Reiseversicherung.

    Von der Regel, dass Gegenstand eines Pauschalreisevertrages nur ein Paket touristischer Leistungen sein kann, ist die Rechtsprechung insoweit abgewichen, als auch bei nur einer touristischen Leistung das Pauschalreiserecht analog gilt, wenn die Einzelleistung im Katalog eines kommerziellen Reiseveranstalters angeboten wurde (z.B. FeWo-Angebote, Charter einer Motor-Yacht, Planwagen-Fahrten und Mobilhome-Vermietung).

    Die vertraglichen Reiseleistungen hat der Reiseveranstalter so zu erbringen, dass der entsprechend dem Zuschnitt der Reise geschuldete "Reiseerfolg" eintritt, so

  • bei der Erholungsreise die Erholung, also z.B. ohne Lärmbelästigung,
  • bei der Sportreise die sportliche Betätigung, also mit allen versprochenen sportlichen Betätigungsmöglichkeiten,
  • bei der Besichtigungs- und Studienreise die entsprechende Weiterbildung,
  • bei der Sprachreise die Verbesserung der Sprachkenntnisse mit der angebotenen Sprachschulung,
  • bei der Expeditionsreise die persönliche Grenzerfahrung usw.
      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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