Gegenstand des ReisevertragesDieser Ratgeber Spezial "Rechtsbeziehungen des Reisevertrages" ist von Herrn Rechtsanwalt Paul Degott, Hannover, geschrieben worden. Herr Degott ist seit Jahren ein sehr anerkannter Fachmann auf dem Gebiete des Touristik- und Reiserechts sowohl als Anwalt als auch in beratender Funktion. Dieser Ratgeber wendet sich an Reiseveranstalter, Reisemittler und Reisekunden.Nach § 651 a Abs. 1 BGB ist der Gegenstand des Pauschalreisevertrages folgendermaßen definiert: "Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Reiseveranstalter ist also derjenige, der ein solch umfassendes Reisepaket aus mindestens 2 touristischen Hauptleistungen schnürt, zu einem von ihm vorher festgelegten Gesamtpreis anbietet; er schuldet über die materielle Erbringung der einzelnen Reiseleistungen hinaus auch den versprochenen Reiseerfolg. Typische touristische Hauptleistungen sind z.B. Keine Bündelung touristischer Hauptleistungen liegt vor, wenn zu einer Hauptleistung solche Nebenleistungen erbracht werden, die lediglich untergeordnete Bedeutung haben, z.B. Von der Regel, dass Gegenstand eines Pauschalreisevertrages nur ein Paket touristischer Leistungen sein kann, ist die Rechtsprechung insoweit abgewichen, als auch bei nur einer touristischen Leistung das Pauschalreiserecht analog gilt, wenn die Einzelleistung im Katalog eines kommerziellen Reiseveranstalters angeboten wurde (z.B. FeWo-Angebote, Charter einer Motor-Yacht, Planwagen-Fahrten und Mobilhome-Vermietung). Die vertraglichen Reiseleistungen hat der Reiseveranstalter so zu erbringen, dass der entsprechend dem Zuschnitt der Reise geschuldete "Reiseerfolg" eintritt, so
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