Erhöhung des Reisepreises durch Reiseveranstalter

Erhöhung des Reisepreises durch Reiseveranstalter

Redaktioneller Hinweis: Es sind jetzt alle Urteile zur Rückforderung Kerosinzuschlag rechtsgültig. Musterbrief für Rückforderung Kerosinzuschlag. Achtung: Verjährung ab 2005 beachten.

Grundsätzlich können Sie sich darauf verlassen, dass der einmal zwischen Ihnen und dem Veranstalter vereinbarte Reisepreis sich nicht verändert. In Ausnahmefällen darf der Reiseveranstalter den Reisepreis aber erhöhen, wenn er 

  • sich die Erhöhung des Reisepreises im Vertrag (den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) vorbehalten hat und Ihnen den neuen Reisepreis genau vorrechnet.
  • Ferner darf durch die Erhöhung des Reisepreises nur eine Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosin), der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Flughafengebühren) oder eine Änderung von Wechselkursen ausgeglichen werden.
  • Schließlich muss die Reisepreiserhöhung mehr als 20 Tage vor Antritt der Reise erfolgen. In einem kürzeren Abstand davor darf der Reiseveranstalter auch unter den o.g. Bedingungen seinen Reisepreis nicht mehr erhöhen.
  • Eine Erhöhung ist ferner nur zulässig, wenn zwischen dem Antritt der Reise und dem Abschluss des Reisevertrages mehr als vier Monate liegen.

Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, dürfen Sie vom Reisevertrag zurücktreten. Sie erhalten bereits geleistete Anzahlungen dann voll zurück. Wahlweise können Sie verlangen, dass Sie der Reiseveranstalter an einer mindestens gleichwertigen Ersatzreise aus seinem Angebot zum alten Preis teilnehmen lässt. 

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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