Pauschalreise oder Einzelleistung bei Vermietung Ferienhaus

Pauschalreise oder Einzelleistung bei Vermietung Ferienhaus

Der Gesetzgeber hat das Reiserecht vor rd. 20 Jahren gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 651 a ff BGB. Diese Vorschriften gelten jedoch vom Prinzip her nur für sog. "Pauschalreisen", das sind Reiseangebote, die sich aus mindestens zwei Leistungen zusammensetzen (Beispiel: Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen). Nur für solche zusammengesetzten Leistungen gilt das Reiserecht. Buchen Sie nur eine einzelne Leistung (beispielsweise nur einen Flug) sind die §§ 651 a ff BGB nicht anzuwenden. Dann haben Sie Schadenersatzforderungen oder ähnliches nur nach allgemeinem Recht. 

Immerhin hat aber die Rechtsprechung entschieden, dass die Buchung eines Ferienhauses auch ohne weitere zusätzliche Leistungen als "Reise" angesehen werden kann, wenn das Ferienhaus in einem Katalog, wie von einem Reiseveranstalter, angeboten wird. Auch für Ferienhausverträge gilt also das Reiserecht des BGB.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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