Kündigung beider Parteien wegen Höherer GewaltVon beiden Vertragsparteien kann der Reisevertrag gem. § 651 j BGB auch schon vor Reiseantritt gekündigt werden, wenn er ganz konkret von einem von außen kommenden, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisenden Ereignis, dessen Einwirkung auf die Reise auch durch vernünftigerweise zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist und welches bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, vereitelt oder erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.Ein solcher Fall der Höheren Gewalt ist aber nicht gegeben, wenn die Störung aus der Risikosphäre des Reisenden (z. B. Krankheit, Verlust von Barmitteln) oder des Reiseveranstalters (angekündigter Streik beim Hotelier als Leistungsträger des Reiseveranstalters) kommt. Höherer Gewalt ist auch nicht bei Störungen gegeben, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind (z. B. allgemeine Unfall- oder Überfallgefahr, allgemeine politische Krise oder Unruhen, einzelne Terrorakte, Wetterlage wie etwa fehlender Schnee bei Skireisen). Auch allgemeine Umweltbeeinträchtigungen im Umfeld des Reisezieles sind hinzunehmen, wie allgemeine Luft- oder Meeresverschmutzung. Umstände der Höheren Gewalt sind demgegenüber regelmäßig: Krieg oder konkrete Kriegsgefahren, Epidemien oder Naturereignisse wie Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben oder Lawinenkatastrophen. Bei berechtigter und wirksamer Kündigung des Reisevertrages aus solchen Gründen verliert der Reiseveranstalter auch hier den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss grundsätzlich alle Zahlungen des Reisenden zurückerstatten. Lediglich bei Abbruch der Reise kann der Reiseveranstalter für schon erbrachte Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Außerdem hat der Reiseveranstalter in diesem Falle dafür zu sorgen, den Reisenden zu seinem Ausgangspunkt zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Partnern je zur Hälfte zu tragen, die sonstigen Mehrkosten fallen dem Reisenden zu Last.
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