Lösungsmöglichkeiten vom abgeschlossenen Reisevertrag zugunsten des ReiseveranstaltersDer Reiseveranstalter hat vor Reiseantritt dann ein Recht, vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn er in der konkreten Reiseausschreibung die Durchführung der Reise mit deutlichen Hinweisen davon abhängig macht, dass eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren und eindeutig den Rücktritt vom Reisevertrag zu erklären. Der Reisende erhält sodann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.Auch beim Reisevertrag besteht außerdem das Recht zur fristlosen Kündigung: Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung die Durchführung der Reise so erheblich stört, dass seine weitere Teilnahme dem Reiseveranstalter oder den anderen Mitreisenden unzumutbar ist. Im Falle einer solchen fristlosen Kündigung steht dem Reiseveranstalter der Reisepreis weiterhin zu; er hat jedoch ersparte Aufwendungen oder Vorteile durch anderweitige Verwertung von Reiseleistungen zu erstatten. Regelmäßig enthalten die Allgemeinen Reisebedingungen zugunsten des Reiseveranstalters ein weiteres Rücktrittsrecht für den Fall, dass die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise zu gering ist und die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze für diese Reise bedeuten würde. Ein solches Rücktrittsrecht zugunsten des Reiseveranstalters kann jedoch nur bestehen, wenn er die zur Unzumutbarkeit führenden Umstände nicht selbst zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet.
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