Lösungsmöglichkeiten vom abgeschlossenen Reisevertrag: Kündigung durch Reisekunde

Der Kunde kann sich vom abgeschlossenen Reisevertrag auch nach § 651 e BGB lösen. Hiernach kann der Reisende den Reisevertrag auch schon vor Reiseantritt kündigen, wenn abzusehen ist, dass die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbare Grund nicht zuzumuten ist. Die Erheblichkeit eines zur Kündigung berechtigenden Reisemangels wird regelmäßig dann bejaht, wenn ein Minderungsanspruch in Höhe von mindestens 50 % des Reisepreises gerechtfertigt wäre.

Vor der Kündigung muss der Reiseveranstalter in angemessener Frist die Gelegenheit erhalten, Abhilfe zu leisten, es sei denn, Abhilfe ist offensichtlich unmöglich, wird vom Reiseveranstalter verweigert oder die sofortige Kündigung ist durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt. Eine solche Kündigung wurde z. B. für zulässig erachtet bei fluguntauglicher Maschine, Ausfall eines wichtigen Teils einer Studienreise, Ersatzhotel in 150 km Entfernung vom eigentlichen Urlaubsort oder bei einer Änderung des Abflug-oder Ankunftsortes vor Reiseantritt ohne wichtigen Grund.

Die Rechtsfolgen einer Kündigung wegen Mangels sind:

  • Der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf den schon vor Reiseantritt vereinbarten Reisepreis, bzw. muss ihn zurückzahlen.
  • Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen, wenn diese Leistungen trotz der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden noch Interesse haben.
  • Ab dem Zeitpunkt der Kündigung nach Reiseantritt hat der Reiseveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass der Reisende unverzüglich zum Ausgangspunkt der Reise zurückbefördert wird.
  • Die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zu Lasten.
  • Soweit der Reisende zur Selbstabhilfe für die umgehende Rückreise greift, hat er wegen der Mehrkosten ebenfalls einen Erstattungsanspruch.
      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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