Lösungsmöglichkeiten vom abgeschlossenen Reisevertrag: Stornierung

Gelingt die für den Reiseunwilligen günstige Beibringung einer Ersatzperson nicht, bleibt ihm nur die Möglichkeit, nach § 651 i BGB die Reise zu stornieren. Nach der genannten Vorschrift hat jeder Reisende das Recht, jederzeit vor Reisebeginn ohne besonderen Grund vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisevertrag wird sodann rückabgewickelt, d. h. der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss diesen - soweit schon gezahlt - zurückzahlen. Als Ausgleich für diesen Nachteil kann er jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, den Ersatz der sogenannten Stornokosten. Für die Berechnung dieser Entschädigung bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten an:

Die konkrete und die abstrakte Berechnung. Die Höhe der angemessenen Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis nach Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie die Berücksichtigung dessen, was der Reiseveranstalter durch die anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann. Wegen des enormen verwaltungstechnischen Aufwandes bei einer konkreten Schadensberechnung gehen die Reiseveranstalter üblicherweise nach der abstrakten Berechnungsmethode vor und vereinbaren über ihre Allgemeinen Reisebedingungen sogenannte Stornopauschalen.

Diese Stornopauschalen müssen ebenfalls angemessen sein, sich an der Art der Reise und dem Zeitpunkt der Stornierung orientieren. Die Pauschalsätze müssen durchschnittlichen Erfahrungswerten des Reiseveranstalters entsprechen und umsetzen, welchen Schaden dieser Reiseveranstalter gewöhnlich hat, wenn er alles über alles gerechnet stornierte Reisen mal wieder verwenden kann und mal nicht. Dem Reisenden muss die Nachweismöglichkeit erhalten bleiben, dass in seinem konkreten Einzelfall der als Stornopauschale geltend gemachte Stornierungsschaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe eingetreten ist.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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