Gelingt die für den Reiseunwilligen günstige Beibringung einer Ersatzperson nicht, bleibt ihm nur die
Möglichkeit, nach § 651 i BGB die Reise zu stornieren. Nach der genannten Vorschrift hat jeder
Reisende das Recht, jederzeit vor Reisebeginn ohne besonderen Grund vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Reisevertrag wird sodann rückabgewickelt, d. h. der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis und muss diesen - soweit schon gezahlt - zurückzahlen. Als Ausgleich für diesen
Nachteil kann er jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, den Ersatz der sogenannten
Stornokosten. Für die Berechnung dieser Entschädigung bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten an:
Die konkrete und die abstrakte Berechnung. Die Höhe der angemessenen Entschädigung bestimmt sich nach dem
Reisepreis nach Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie die
Berücksichtigung dessen, was der Reiseveranstalter durch die anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann. Wegen des enormen verwaltungstechnischen Aufwandes bei einer konkreten
Schadensberechnung gehen die Reiseveranstalter üblicherweise nach der abstrakten Berechnungsmethode vor und
vereinbaren über ihre Allgemeinen Reisebedingungen sogenannte Stornopauschalen.
Diese Stornopauschalen müssen ebenfalls angemessen sein, sich an der Art der Reise und dem Zeitpunkt der
Stornierung orientieren. Die Pauschalsätze müssen durchschnittlichen Erfahrungswerten des
Reiseveranstalters entsprechen und umsetzen, welchen Schaden dieser Reiseveranstalter gewöhnlich hat, wenn
er alles über alles gerechnet stornierte Reisen mal wieder verwenden kann und mal nicht. Dem
Reisenden muss die Nachweismöglichkeit erhalten bleiben, dass in seinem konkreten Einzelfall der als
Stornopauschale geltend gemachte Stornierungsschaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe
eingetreten ist.