Lösungsmöglichkeiten vom abgeschlossenen Reisevertrag: Stellung einer Ersatzperson

Um den Reiseveranstalter schadlos zu stellen, bringt der nunmehr reiseunwillige Kunde eine Ersatzperson bei. Es dürfte regelmäßig dem Reiseveranstalter gleichgültig sein, welche Individualpersonen konkret an seinen Reisen teilnehmen.

Dem Reiseveranstalter steht lediglich ein Widerspruchsrecht zu, wenn er erkennt, dass die ihm nun angebotene Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann z. B. widersprechen, wenn die Tropentauglichkeit fehlt, die Ersatzperson wegen ihres Alters, wegen Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeiten den gesundheitlichen Anforderungen für die Reise nicht genügt oder wenn die für die Reise erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten wie Expeditions- oder nautische Kenntnisse ungenügend sind. Oder die Gesetze des Urlaubslandes untersagen eine Auswechselung des Kunden z. B. bei einem Sammelvisum.

Als Rechtsfolge der Vertragsübertragung haften sowohl der Ersatzreisende als auch der ursprünglich gebuchte Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Personenwechsel entstandenen Mehrkosten.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht