Um den Reiseveranstalter schadlos zu stellen, bringt der nunmehr reiseunwillige Kunde eine Ersatzperson bei.
Es dürfte regelmäßig dem Reiseveranstalter gleichgültig sein, welche Individualpersonen konkret an seinen
Reisen teilnehmen.
Dem Reiseveranstalter steht lediglich ein Widerspruchsrecht zu, wenn er erkennt, dass die ihm nun angebotene
Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter kann z. B. widersprechen, wenn die
Tropentauglichkeit fehlt, die Ersatzperson wegen ihres Alters, wegen Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeiten
den gesundheitlichen Anforderungen für die Reise nicht genügt oder wenn die für die Reise erforderlichen
speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten wie Expeditions- oder nautische Kenntnisse ungenügend sind. Oder
die Gesetze des Urlaubslandes untersagen eine Auswechselung des Kunden z. B. bei einem Sammelvisum.
Als Rechtsfolge der Vertragsübertragung haften sowohl der Ersatzreisende als auch der ursprünglich
gebuchte Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Personenwechsel entstandenen Mehrkosten.