Reiserücktritt: Reise-Stornierung bei LawinengefahrKein Mensch kann wissen, wenn er im Dezember für Februar im Stubaital oder in Hintertux einen Schiurlaub bucht, ob dort um die Zeit dann gerade Lawinengefahr herrschen wird. Also bleibt nur, einfach auf gut Glück zu buchen und sich ein paar Tage vor der Abreise zu entscheiden, ob's brenzlig ist oder nicht. Aber was macht man denn nun, wenn einem das zuständige Tourismusbüro zwei Tage vor der Abreise mitteilt, dass am Urlaubsort Lawinengefahr herrscht und dort alles in höchster Alarmbereitschaft ist? Am besten ist es wohl, zu Hause zu bleiben. Aber was ist dann mit der Hotelbuchung? Muß das Zimmer trotzdem bezahlt werden? Oder kann ich auf die Schnelle per Fax noch kündigen? Mit dieser Rechtsfrage hat sich ausgerechnet ein Gericht aus dem Flachland, nämlich das Amtsgericht Herne-Wanne ( NJW 1999, S. 3495) befasst. Und es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es tatsächlich möglich ist, das Hotelzimmer noch kurzfristig zu kündigen. In dem Fall, der zu entscheiden war, hatten die Urlauber im Februar 1999 eine Hotelbuchung im Kleinwalsertal zwei Tage vor Reiseantritt noch storniert, weil dort Lawinenwarnstufe 5 herrschte, also die höchste Stufe. Es war unmittelbar mit dem Abgang von Lawinen zu rechnen und damit, dass das Dorf von der Außenwelt abgeschnitten werden konnte. In einer solchen außerordentlichen Situation - so das Gericht - in der ein Reisender unmittelbar Schäden für seine Gesundheit befürchten müsse, sei es möglich, dem Hotel abzusagen und - die Hotelmiete muss in diesem Fall dann auch nicht bezahlt werden. Übrigens kam es dann im Kleinwalsertal Gott sei Dank nicht zu einer Katastrophe. Aber darauf kam es nach Ansicht des Richters auch gar nicht an. Die Urlauber durften schon deshalb kündigen, weil der Ernstfall drohte - unabhängig davon, ob er dann auch eintrat. Also: Wenn's wirklich gefährlich wird - Brettl lieber im Keller lassen und den Schiurlaub stornieren, so ärgerlich das auch sein mag. Stattdessen können Sie sich im Reisebüro ja schon mal schlau machen, welche Angebote es denn an Ostern für die Toskana oder für Lanzarote gibt. Weitere Informationen zum Reiserecht © RA G. Kaßing, zuletzt geändert 26.11.1999 Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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