§ 1 UWG
§ 1 UWG verbietet die sittenwidrige Werbung, als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im
geschäftlichen Verkehr, welches gegen die guten Sitten verstößt. Es haben sich 5 Fallgruppen herausgebildet:
- Kundenfang durch
- Täuschung/Irreführung,
- psychologischer Kaufzwang,
- Belästigung durch unbestellte Telefon-/Telefax-/E-Mail-Werbung,
- übertriebenes Anlocken durch Geld- oder sonstige Geschenke oder Gutscheine
- gefühlsbetonte Werbung
- Behinderung durch Preiskampf, Boykott, diskriminierende vergleichende Werbung,
- Ausbeutung fremden Rufs durch Nachahmung der fremden Ware oder Kennzeichnung,
- planmäßiger Rechtsbruch, um die hieraus gezogenen Vorteile im Wettbewerb zur Förderung des
eigenen Unternehmens und zum Nachteil der rechtstreuen Unternehmen einzusetzen.
- Marktstörung durch nicht leistungsgerechte Werbemaßnahmen,
|
|