§ 1 UWG

§ 1 UWG verbietet die sittenwidrige Werbung, als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr, welches gegen die guten Sitten verstößt. Es haben sich 5 Fallgruppen herausgebildet:
  1. Kundenfang durch
    • Täuschung/Irreführung,
    • psychologischer Kaufzwang,
    • Belästigung durch unbestellte Telefon-/Telefax-/E-Mail-Werbung,
    • übertriebenes Anlocken durch Geld- oder sonstige Geschenke oder Gutscheine
    • gefühlsbetonte Werbung
  2. Behinderung durch Preiskampf, Boykott, diskriminierende vergleichende Werbung,
  3. Ausbeutung fremden Rufs durch Nachahmung der fremden Ware oder Kennzeichnung,
  4. planmäßiger Rechtsbruch, um die hieraus gezogenen Vorteile im Wettbewerb zur Förderung des eigenen Unternehmens und zum Nachteil der rechtstreuen Unternehmen einzusetzen.
  5. Marktstörung durch nicht leistungsgerechte Werbemaßnahmen,
  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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