§ 3 UWG

§ 3 UWG gibt zum Schutz des lauteren Geschäftsverkehrs ein objektives Irreführungsverbot über geschäftliche Verhältnisse. Wer außerdem wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann nach § 4 UWG bestraft werden, evtl. wegen Betruges (§ 263 StGB).

Der Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit hat hier besondere Bedeutung. Verstöße wie eine verschleiernde Katalogsprache, Unvollständigkeiten oder bewusste Weglassungen sind gleichzeitig Verletzungen des § 3 UWG. Beispiele:

  • Blickfang-Werbung mit einzelnen besonders hervorgehobenen Angaben, wenn diese unzutreffend sind;
  • Ab-Preis-Werbung, wenn ein besonders attraktiver Eckpreis tatsächlich nicht gewährt wird oder das dahinterstehende Angebot zu gering ist;
  • Lockvogelangebote;
  • unzutreffende Alleinstellungswerbung.
      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
  •   verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht