§ 3 UWG
§ 3 UWG gibt zum Schutz des lauteren Geschäftsverkehrs ein objektives Irreführungsverbot über geschäftliche
Verhältnisse. Wer außerdem wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann
nach § 4 UWG bestraft werden, evtl. wegen Betruges (§ 263 StGB).
Der Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit hat hier besondere Bedeutung. Verstöße wie eine
verschleiernde Katalogsprache, Unvollständigkeiten oder bewusste Weglassungen sind gleichzeitig
Verletzungen des § 3 UWG. Beispiele:
Blickfang-Werbung mit einzelnen besonders hervorgehobenen Angaben, wenn diese unzutreffend sind;
Ab-Preis-Werbung, wenn ein besonders attraktiver Eckpreis tatsächlich nicht gewährt wird oder das
dahinterstehende Angebot zu gering ist;
Lockvogelangebote;
unzutreffende Alleinstellungswerbung.
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