Preisangabenverordnung
Die PreisangabenVO bezweckt es, die Preisklarheit und Preiswahrheit zu fördern und dadurch einen optimalen Preisvergleich durch den Verbraucher zu ermöglichen. Wenn mit Preisen geworben wird, besteht gegenüber dem Endverbraucher die Pflicht zur Angabe eines Endpreises, in dem alle obligatorischen Nebenleistungen und Kosten eingerechnet sind.
Der Endpreis hat die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile unabhängig von einer
Rabattgewährung zu enthalten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO).
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