Verhältnis Reisevertragsrecht zu UWG und Preisangabenverordnung

Reiseprospekte dürfen nur Werbeaussagen enthalten, die nach den Vorgaben der §§ 1, 3 UWG und deren Nebengesetzen nicht irreführen, unwahr oder verboten und damit wettbewerbswidrig sind.

So sind zunächst alle Werbeaussagen an dem Grundsatz der Prospektwahrheit und Prospektklarheit zu messen (§ 1 Abs. 1 ReiseInfoVO). Wird die Grenze der zulässigen Prospektausschreibung verletzt, hat dies reiserechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Zum einen muss der Reiseveranstalter mit Gewährleistungsansprüchen der §§ 651 c ff. BGB rechnen.

Zum anderen kann er wegen wettbewerbswidriger Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, je nach Schwere der Wettbewerbsstörung auch auf Schadenersatz, auf Auskunft und Beseitigung der Störung. Dabei greifen die Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG nur ergänzend ein, wenn die Preisangaben-Verordnung noch Regelungsräume lässt.

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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