Reiseprospekte dürfen nur Werbeaussagen enthalten, die nach den Vorgaben der §§ 1, 3 UWG und deren
Nebengesetzen nicht irreführen, unwahr oder verboten und damit wettbewerbswidrig sind.
So sind zunächst alle Werbeaussagen an dem Grundsatz der Prospektwahrheit und Prospektklarheit zu
messen (§ 1 Abs. 1 ReiseInfoVO). Wird die Grenze der zulässigen Prospektausschreibung verletzt,
hat dies reiserechtliche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Zum einen muss der Reiseveranstalter
mit Gewährleistungsansprüchen der §§ 651 c ff. BGB rechnen.
Zum anderen kann er wegen wettbewerbswidriger Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden, je nach Schwere der Wettbewerbsstörung auch auf Schadenersatz, auf Auskunft und
Beseitigung der Störung. Dabei greifen die Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG nur ergänzend ein, wenn
die Preisangaben-Verordnung noch Regelungsräume lässt.