Vorgaben der ReiseInfoVO

Neben der Verpflichtung des Reiseveranstalters, das eigentliche touristische Leistungspaket fehlerfrei zu erbringen, bestehen eine Reihe von Informations- und Organisationspflichten des Reiseveranstalters. Einzelheiten bestimmt die ReiseInfoVO.

Danach schuldet der Reiseveranstalter je nach Vertragsanbahnungs- und Buchungsphase gestaffelte Informationspflichten: insbesondere

  • Im Prospekt: deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über Reisepreis, Höhe der Anzahlung, Fälligkeit des Restreisepreises und die wesentlichen Merkmale der gebuchten Reise,
  • Bei Buchung: Übermittlung der Allgemeinen Reisebedingungen sowie Informationen über Einreisebestimmungen und gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
  • In der schriftlichen Reisebestätigung: abschließende Dokumentation über Reisepreis, Höhe der Anzahlung und Fälligkeit der Restzahlung sowie über konkreten Eckdaten und den Ablauf der gebuchten Reise, Name und Anschrift des Reiseveranstalters,
  • Rechtzeitig vor Beginn der Reise: Präzise Angaben zu Beförderungsbeginn und -ablauf, zum gebuchten Sitzplatz und zu Name, Anschrift und Telefon-Nummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters.
      © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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