Vorgaben der ReiseInfoVO
Neben der Verpflichtung des Reiseveranstalters, das eigentliche touristische Leistungspaket fehlerfrei
zu erbringen, bestehen eine Reihe von Informations- und Organisationspflichten des Reiseveranstalters.
Einzelheiten bestimmt die ReiseInfoVO.
Danach schuldet der Reiseveranstalter je nach Vertragsanbahnungs- und Buchungsphase gestaffelte Informationspflichten:
insbesondere
Im Prospekt: deutlich lesbare, klare und genaue Angaben über Reisepreis, Höhe der Anzahlung, Fälligkeit
des Restreisepreises und die wesentlichen Merkmale der gebuchten Reise,
Bei Buchung: Übermittlung der Allgemeinen Reisebedingungen sowie Informationen über
Einreisebestimmungen und gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
In der schriftlichen Reisebestätigung: abschließende Dokumentation über Reisepreis, Höhe der
Anzahlung und Fälligkeit der Restzahlung sowie über konkreten Eckdaten und den Ablauf der gebuchten Reise,
Name und Anschrift des Reiseveranstalters,
Rechtzeitig vor Beginn der Reise: Präzise Angaben zu Beförderungsbeginn und -ablauf, zum
gebuchten Sitzplatz und zu Name, Anschrift und Telefon-Nummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters.
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