Doppelfunktion des ReisekatalogesDieser Ratgeber Spezial "Reisekatalog: Wahrheit und Klarheit" ist von Herrn Rechtsanwalt Paul Degott, Hannover, geschrieben worden. Herr Degott ist seit Jahren ein sehr anerkannter Fachmann auf dem Gebiete des Touristikrechts sowohl als Anwalt als auch in beratender Funktion.Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an den Reiseveranstalter. Die Eigenschaft des Reiseveranstalters ist schnell erreicht. So können auch Ferienwohnungs-Vermieter, die z.B. Boot oder Wohnmobil bei Ferienwohnung mit anbieten, hierunter fallen. Gleiches gilt z.B. für Reiseangebote von Kirchengemeinden, Sportvereinen usw. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Pauschalangebote im Reisekatalog konfektioniert angeboten werden. Der moderne Tourismus ist von Standardisierung geprägt, auf individuelle Sonderwünsche kann nur sehr eingeschränkt eingegangen werden. Dies gilt auch für "Baukasten-Systeme": Der Urlaubsinteressent kann sich die in vielfältigen Variationen angebotenen Teilleistungen zwar selbst zusammenstellen, ist aber an die Vorauswahl der "Baukasten-Teile" durch den Reiseveranstalter gebunden. Der Reisekatalog ist das hauptsächliche Werbemittel des Reiseveranstalters, jedoch werden die Leistungsbeschreibungen im Katalog mit Abschluss des einzelnen Reisevertrages Vertragsbestandteil. Der Reiseveranstalter spricht zunächst mit schönen Bildern und positiven Aussagen das Publikum an, damit es sich näher mit dem Produkt und dem Programm befasst. Dann aber wird die einzelne Ausschreibung zur Vertragsgrundlage der konkreten Buchung. Der Katalog beinhaltet die Aufforderung des Veranstalters an das Publikum, möglichst eine Reise zu buchen (invitatio ad offerendum). Er muss sich an seinen Aussagen im Katalog festhalten lassen. Hat er zuviel versprochen, wird der Reisevertrag mangelbehaftet. Eine falsche Aussage im Werbemedium Katalog unterfällt außerdem den Verboten der §§ 1, 3 UWG bzw.der Nebengesetze zum UWG.
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