Anpreisungen im Reisekatalog und Reiseprospekt

Eigentlich ist ja allgemein bekannt: Was in den Katalogen des Reiseveranstalters steht, ist grundsätzlich mit Vorsicht zu genießen. Trotzdem ist natürlich der Prospekt und die Anpreisungen darin die Grundlage für den Abschluss des Reisevertrages. Deshalb müssen die Angaben im Prospekt grundsätzlich richtig sein. Vom Gesetzgeber vorgeschrieben sind gewisse Mindestangaben: Die Anpreisung im Katalog muss enthalten: 
  • den Urlaubsort
  • das Transportmittel dorthin (Merkmale und Klasse)
  • die Unterbringung (Art, Lage, Kategorie und Hauptmerkmale)
  • Angaben über Mahlzeiten und Reiseroute
  • Angaben über Pass- und Visaerfordernisse
  • Angaben über die Mindest-Teilnehmerzahl bei einer Gruppenreise
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Nicht vorgeschrieben sind Angaben über die Verhältnisse am Urlaubsort und landestypische Besonderheiten, auf die Sie sich aber ggf. einstellen müssen. 

Im Katalog stehen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, die Sie ebenfalls relativ genau lesen sollten, weil Sie dort evtl. Näheres über Buchung und Storno sowie über Mängelmeldungen am Urlaubsort finden. 

Wie gesagt: Die Prospektangaben müssen grundsätzlich der Wahrheit entsprechen, wobei die Gerichte den Reiseveranstaltern aber gestatten, die Reise "geschönt" darzustellen. Buchen Sie z.B. ein Hotel in "Strandnähe", dann bedeutet das, dass dieses Hotel nicht direkt am Strand liegt, sondern allenfalls zu Fuß in ca. 10 Minuten der Strand zu erreichen ist. Befindet sich das Hotel "in zentraler Lage", müssen Sie damit rechnen, an einer verkehrsreichen Kreuzung Ihren Urlaub zu verbringen. Buchen Sie ein "Hotel für junge Leute", können Sie damit rechnen, sich die ganze Nacht mit Diskothekenlärm abfinden zu müssen. Ein Zimmer hat bereits dann "Blick aufs Meer", wenn das Meer seitlich vom Balkon aus durch eine Lücke zwischen zwei weiteren Häusern zu sehen ist. Hat das gebuchte Hotel eine "einfache" oder "landesübliche" Ausstattung, müssen Sie mit Komforteinbußen rechnen. 

Sie sehen: Wenn Sie auf schwammige Formulierungen stoßen und wegen der Qualität der gebuchten Reise absolut sicher gehen wollen, müssen Sie sich vor der Buchung jedenfalls mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und sich nach dem von Ihnen ins Auge gefassten Objekt im einzelnen erkundigen.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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