Keine 2-Wochen-Frist für Last Minute
Es verstößt nicht zwingend gegen 3 UWG, wenn bei einer Last-Minute-Reise zwischen dem erstmaligen Bewerben des Angebotes und dem Reisebeginn mehr als 14 Tage liegen. Der Verbraucher weiß, dass zwischen der erstmaligen Werbung für derartige Reisen und dem Reisebeginn durchaus einige Tage oder auch mehr bis hin zu mehreren Wochen liegen können, je nach der Art der Reise, ihrem Ziel und ihrer Dauer (BGH, Urteil vom 17.06.1999, RRa 2000, 35).
Praxishinweis: Der Last-Minute-Streit ist damit noch nicht endgültig entschieden. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um dort festzustellen, wie die Branchenüblichkeiten bei der Werbung für Last-Minute-Reisen aussehen.
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