Kein Schadenersatz für seelische Schäden
Der Begriff "Körperschaden" in Art. 17 Warschauer Abkommen ist eng auszulegen. Eine Entschädigung für bloße seelische Schäden ist im Warschauer Abkommen nicht vorgesehen. Die psychische Belastung eines Flugpassagiers aus dem Erlebnis, dass alle Triebwerke des dreimotorigen Flugzeuges ausfallen, die Notwasserung vorbereitet wird und erst in letzter Minute der Widerstart eines der drei Triebwerke gelingt, ist entschädigungslos hinzunehmen (U.S. Supreme Court 499 U.S. 530 vom 17.04.1991, zit. nach Schmid, TranspR 2000, 73).
Praxishinweis: Da deutsche Gerichte das Warschauer Abkommen als völkerrechtliches Einheitsrecht anwenden, ist die Rechtsprechung ausländischer Gerichte zu Auslegungsfragen des Abkommens zu beachten.
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