Vor Ort gebuchte Ausflüge - Fremdleistungen

Ein Ausflug ist dann eine Fremdleistung, wenn er erst vor Ort gebucht wurde, ein eigener Voucher dafür ausgestellt wird und der Veranstalter ausdrücklich auf seine Vermittlerstellung hinweist. Für eine solche Fremdleistung spricht die Buchung am Zielort, die Ausgabe von zusätzlichen Beförderungsnachweisen, der nur lockere Zusammenhang mit der Hauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung (AG Bad Homburg v.d.H., Urteil vom 21.05.1999, RRa 2000, 21).

Praxishinweis: Demgegenüber sind Indizien für eine Einbeziehung in die Pauschalreise, das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit der Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der einheitliche Preis.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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