Der Reiseveranstalter ist bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages nicht nur zur Erbringung der in der Reisebestätigung genannten Reiseleistungen verpflichtet; vielmehr umfasst die vertragliche Leistungspflicht auch die Reise selbst. Es wird mithin eine bestimmte Gestaltung der Urlaubsreise versprochen, so dass der Reiseveranstalter selbst die Haftung für den Reiseerfolg übernimmt, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt.
Er hat auch alle im Prospekt genannten detallierten Angaben über die Gestaltung und die Leistungen zu erfüllen. Hierzu gehören auch alle im Prospekt beschriebenen Sportmöglichkeiten, die nicht nur tatsächlich vorhanden sein müssen. Der Reiseveranstalter ist vielmehr verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um den Urlauber vor Schäden bei Benutzung des Sportangebotes zu bewahren (BGH, Urteil vom 14.12.1999, RdW 2000, 174).
Praxishinweis: In vorstehendem Fall war der Urlauber bei Nutzung eines Sportangebotes, welches im Prospekt beschrieben war und vor Ort gegen zusätzliches Entgelt gebucht werden konnte, tödlich verunglückt. Wegen der KatalogAusschreibung konnte der Urlauber erwarten, dass der Reiseveranstalter auch insoweit die Sicherheitsstandards überwacht. Wer als Reiseveranstalter die Erfüllung dieser Auswahl- und Überwachungspflichten nicht gewährleisten kann, kann sich in der Katalogausschreibung auf allgemeine Informationen über die vor Ort gegen Entgelt (von Dritten) angebotenen Sport- und Ausflugsmöglichkeiten beschränken.