Keine wirksame Kündigung bei Unterschrift mit "wellenförmiger Kugelschreiberlinie"

Die Kündigung eines Mietverhältnisses gem. § 564 a Abs. 1 BGB muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei sind an die Lesbarkeit des Namenszuges des Kündigenden strenge Anforderungen zu stellen. Denn der Kündigungsempfänger soll ohne weiteres nachvollziehen können, wer konkret der Kündigende ist. Eine wellenförmige Kugelschreiberlinie ohne maschinenschriftliche Namenshinzufügung genügt nicht. Die Kündigung ist unwirksam (AG Dortmund, Urteil vom 23.11.1999, NJW-RR 2000, 151).

Praxishinweis: Die Unterschrift in diesem Zusammenhang muss wenigstens Minimalanforderungen an Lesbarkeit und Identifizierbarkeit entsprechen. Im Pauschalreiserecht bedürfen Kündigungen von Reisenden oder Reiseveranstaltern übrigens keiner Form. Würde eine solche etwa in AGB gefordert, wäre diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 651 l BGB unwirksam. Allerdings empfiehlt sich die Schriftform aus Beweissicherungsgründen.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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