Änderung der Fluglinie
Wird eine Urlaubsreise statt mit der gegen entsprechenden Aufpreis gebuchten Fluggesellschaft Condor mit einer ägyptischen Fluggesellschaft durchgeführt, stellt dies einen Reisemangel dar und führt zur Minderung des Reisepreises. Zumindest ist der Aufpreis zurückzuzahlen (AG Hersbruck, Urteil vom 04.01.1999, NJW-RR 2000, 134).
Praxishinweis: Allgemein wird dem gegenüber ein Reisemangel nur dann angenommen, wenn eine bestimmte Fluggesellschaft ausdrücklich zugesichert war. Bei der Minderungshöhe wird sodann berücksichtigt, ob und in wieweit sich Nutzungsbeeinträchtigungen aus dem Wechsel der Fluggesellschaft ergeben haben.
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