Reiseveranstalter auch bei Nur-Flug
Die Vorschriften der §§ 651 a, ff BGB sind auf einen Reiseveranstalter, der lediglich eine Flugreise
erbringt, jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn aus der Sicht des Reisenden von der
Reiseveranstalter-Eigenschaft auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um ein als
Reiseveranstalter bekanntes Unternehmen handelt, welches auch den Sicherungsschein gem. § 651 k BGB zur Verfügung gestellt hat (LG Aachen, Urteil vom 06.08.1999, NJW-RR 2000, 133).
Praxishinweis: In vorgenannter Entscheidung hatte die Insolvenzversicherung, nachdem das Reiseunternehmen insolvent geworden war, nicht leisten wollen mit der Begründung, es sei nur eine Reiseleistung verkauft worden, für die die Versicherung nicht einstehen müsse. In der Tat wird allgemein die entsprechende Anwendung des Reiserechts auf die Buchung von Linien- oder Charterflügen abgelehnt, es sei denn, der Anbieter der Einzelleistung geriert sich wie ein typischer Reiseveranstalter.
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