Rechtliche Voraussetzungen für Oelpreiszuschläge
Will der Reiseveranstalter wegen erheblicher Erhöhung der Rohoelpreise und des ungünstigen Dollar-Kurses
die mit Reisenden vereinbarten Reisepreise anheben, kann er dies nicht uneingeschränkt tun.
Das Preiserhöhungsverlangen setzt nämlich voraus, dass über die Allgemeinen Reisebedingungen ein
einseitiges Preiserhöhungsrecht mit genauen Angaben zur Berechnung des erhöhten Preises mit dem
Reisenden vereinbart worden ist (§ 651 a Abs. 3 BGB).
Sollen die Preise auf dieser Basis um mehr als 5 % angehoben werden, steht dem Reisenden ein
kostenloses Rücktrittsrecht zu (§ 651 a Abs. 4 BGB). Preiserhöhungen sind ohnehin nur für
solche Reiseverträge zulässig, bei denen zwischen Buchungstag und Reiseantritt mehr als 4 Monate
liegen (§ 11 Ziffer 1 AGBG). Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Abreisetermin sind ebenfalls
unzulässig (§ 651 a Abs. 3 BGB).
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