Bei Höherer Gewalt - keine Minderung
Bei Reisemängeln, die infolge Höherer Gewalt (hier: eines Hurrikans) auftreten, bestehen keine Minderungsansprüche. Grundsätzlich muss der Reiseveranstalter über drohende Höhere Gewalt aufklären. Das gilt jedoch nicht, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Hurrikans nicht über dem langjährigen statistischen Mittel liegt. Insofern kommt es auf die amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes an (AG Kleve, Urteil vom 16.07.1999, RRa 2000,7).
Praxishinweis: Diese für die Reiseveranstalter günstige Entscheidung stellt sich gegen die herrschende Meinung, derzufolge Minderungsansprüche für durch Höhere Gewalt bedingte Mängel dann geltend gemacht werden können, wenn keine der Reisevertrags-Parteien die Kündigung gemäß § 651 j BGB erklärt.
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