Inkassovollmacht bei Rechtsschein

Ein Reiseveranstalter, der es duldet, dass ein die Reisen vermittelndes Reisebüro auftritt, als habe es Inkassovollmacht, muss sich Zahlungen von Reisenden an das Reisebüro zurechnen lassen, selbst wenn diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Reisebüro erfolgen. Der Reiseveranstalter hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn die Reisegelder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr weitergeleitet werden (AG Ebersberg, Urteil vom 28.01.1998, NJW-RR 1999, 1066).

Praxishinweis: Soweit der Reiseveranstalter - anstatt Direktinkasso - das Inkasso der Reisegelder über das Reisebüro durchführen lässt, trägt er alleine auch das Risiko, wenn - aus welchen Gründen auch immer - diese Gelder vom Reisebüro nicht weitergeleitet werden. Der Reisende muss nicht etwa nochmals zahlen; er hat mit schuldbefreiender Wirkung schon an das Reisebüro gezahlt.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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