Reisebüro muss nicht auf Visumszwang hinweisen

Ein Reisebüro, das bei der Vermittlung einer Reise auf eine Visumspflicht nicht hinweist, haftet nicht auf Schadenersatz. Denn es besteht insoweit keine Auskunftspflicht des Reisebüros (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.12.1998, NJW-RR 1999, 1145).

Praxishinweis: Zwar macht sich ein vermittelndes Reisebüro bei fehlerhafter Beratung oder nicht ordnungsgemäßer Vermittlungstätigkeit grundsätzlich aus positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig; es liegt eine Schlechterfüllung des zwischen Reisebüro und Reisendem bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) vor.

Eine solche Haftung kam vorliegend jedoch nicht in Betracht. Denn sämtliche Umstände, welche die Durchführung der Reise betreffen, gehören in den Zuständigkeitsbereich des Reiseveranstalters. Dies hat zur Folge, dass der Reisebürobetreiber diesen Umständen nur untergeordnete Aufmerksamkeit widmen muss. Wenn sich jedoch der Reisende beim Reisebüro konkret und ausdrücklich nach den Einreisebestimmungen erkundigt und das Reisebüro die Fragen beantwortet, muss die Antwort auch richtig sein. Sonst haftet das Reisebüro gleichwohl aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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