Keine unbegrenzte Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters
Ist in allen Medien in den letzten Jahren vor einer geplanten Urlaubsreise mehrfach ausführlich und teilweise sogar sensationell aufgemacht über die Gefahren der Reise in ein bestimmtes Urlaubsgebiet berichtet worden, so spricht eine Vermutung dafür, dass die unzureichende Aufklärung über diese Gefahren durch den Reiseveranstalter nicht ursächlich für die Buchung der Reise war. Der Reisende, der, nachdem sich diese Gefahren auf seiner Reise ebenfalls verwirklicht haben, Schadenersatz vom Reiseveranstalter wegen Verletzung der Informationspflicht verlangt, muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, warum er diese Gefahren nicht kannte, also einer detaillierteren Information bedurft hätte (OLG Köln, Urteil vom 21.06.1999, OLG-Report Köln 1999, 361).
Praxishinweis: Allgemeine Umfeld- oder Umweltrisiken des selbst gewählten Reiseziels gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Realisiert sich ein solches Risiko, entstehen deshalb keine Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter, es sei denn, er hatte Kenntnis von konkreten Gefahren. Dann muss er den Reisenden vor der Reise hierüber auch umfangreich informieren, damit dieser entscheiden kann, ob er diese Reise gleichwohl durchführen will. In Fällen wie dem Vorentschiedenen reicht aber ein deutlicher Hinweis auf besondere Risiken im Urlaubsland.
|
|