Namensverschiedenheit von Reisenden: Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nur mit Originalvollmacht

Während bei Buchung einer Familienreise davon auszugehen ist, dass der buchende Familienteil auch hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen aktivlegitimiert ist, es also keiner Abtretung durch die Mitreisenden bedarf, geltend diese Grundsätze nicht bei Namensverschiedenheit der Mitreisenden oder bei Nichtverheirateten oder erst recht nicht bei sonstigen Dritten. Zur fristgerechten Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist i. ü. die Vorlage einer Originalvollmacht des Rechtsanwalts innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 651 g Abs. 1 BGB erforderlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.1999, RRa 1999, 206).

Praxishinweis: Diese sehr formalen Kriterien scheinen sich in der Rechtssprechungspraxis durchzusetzen. Die Reiseveranstalter-Seite wird hierauf einen besonderen Augenmerk haben, bevor sie sich mit einer Reklamation auseinandersetzt.

© RA Paul Degott und IWW-Institut, "RechtsBrief Touristik", Beilage des "SteuerBrief Touristik" bei Finanztip.de
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