Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsträger
Ein Reiseveranstalter haftet grundsätzlich nicht wegen eines Auswahl- und Überwachungsverschuldens in Bezug auf einen
Leistungsträger als seinem Verrichtungsgehilfen. Dieser Grundsatz gilt erst recht außerhalb vertraglicher
Beziehungen zwischen einem Reisenden und dem Reiseveranstalter. Den Reiseveranstalter einer Hauptreise trifft grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht für einen von ihm lediglich vermittelten Ausflug eines dritten Reiseveranstalters, es sei denn, ihm ist in zurechenbarer Weise dessen Unzuverlässigkeit oder die Ungeeignetheit und Mangelhaftigkeit dessen Leistungen bekannt (OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.06.1999, OLG Report Frankfurt, 1999, 285).
Praxishinweis:
Wenn anstatt oder zusätzlich zu reiserechtlichen Ansprüchen
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden, kommt insoweit nur § 831 Abs. 1 BGB als Haftung für Verrichtungsgehilfen oder § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer (eigenen) Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters in Frage. Das Urteil stellt nun klar, dass der Reiseveranstalter für einen am Urlaubsort vom Reisenden gebuchten Ausflug regelmäßig keine Haftung trägt. Allerdings bleibt die Frage, wieso ein am Urlaubsort (hier: Mexiko) vom Reiseveranstalter vermittelter Ausflug überhaupt nach deutschem Recht und nicht nach dem lokalen Landesrecht zu beurteilen ist.
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