Goldene Regeln bei Reisemängeln

"Goldene" Regeln bei Reisemängeln

Wir sind keine ausgewiesenen Experten des Reiserechts. Bitte sehen Sie daher generell von Anfragen zu diesem Thema ab. Diese Seiten basieren überwiegend auf Urteilsrecherchen, die wir in einigen bei uns aufgetretenen Fällen durchgeführt haben. Soweit die Ergebnisse von Allgemeininteresse schienen, haben wir sie veröffentlicht. Die Auswahl ist also eher zufällig. Offensichtlich passieren aber immer wieder einige typische Fehler, die von anwaltlicher Seite auch kaum zu korrigieren sind.

  1. Lesen Sie Reiseprospekte kritisch! Reiseveranstalter (nicht nur sie) neigen zu Übertreibungen. Die Reiseveranstalter haben aus der Rechtsprechung gelernt und geben gelegentlich schon versteckte Hinweise im Prospekt. "Aufstrebender Ort an der ...Küste" könnte Baulärm, "nur wenige Gehminuten vom Bahnhof, Flughafen entfernt" könnte gleichfalls Lärm bedeuten. "Besonders geeignet für Singles oder junge Leute", vielleicht ist da eine Disco im Keller. Wenn Lagepläne vorhanden sind, studieren Sie auch diese. 
  2. Wenn Ihnen das Reisebüro mündlich Zusagen macht, lassen Sie sich diese Zusagen schriftlich zusichern. Gelegentlich kommt es zu Verschiebungen der Abflugzeit oder des Abflugorts. Wenn Sie terminlich gebunden sind, weisen Sie von vorne herein schriftlich darauf hin. 
  3. Wer in den abgelegensten Winkeln der Welt deutsche Verhältnisse in Richtung Reinlichkeit, Komfort und insbesondere der Mahlzeiten erwartet, sollte besser nicht ins Ausland reisen. Man sollte versuchen, sich den Landessitten anzupassen. Gerichte werden die Forderungen nach deutschen Standards im Ausland kaum akzeptieren.
  4. Tritt vor Ort ein Mangel auf, drängen Sie auf sofortige Abhilfe bei der örtlichen Reiseleitung. Reklamieren Sie schriftlich und lassen Sie sich die Reklamation bestätigen. 
  5. Wer die Unterkunft zu dreckig, den Lärm unerträglich und das Essen als Fraß empfindet, aber die Reise nicht abbricht, verhält sich widersprüchlich. Eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises ist kaum wahrscheinlich. 
  6. Die Anforderungen an die sogenannte Substantiierung der Mängel, also für das Gericht nachvollziehbare Fakten sind sehr sehr hoch. Das Essen war unzumutbar, der Lärm unerträglich und die Ober blasiert und arrogant würde nicht ausreichen. Beispiel: Fluglärmentscheidung, in der das Oberlandesgericht Düsseldorf am liebsten Maschinentyp, Flugrichtung, Flugfrequenz  und ähnliches mehr erfahren hätte. Mit der Feststellung solcher Mängel kann man natürlich seinen Urlaub auch verbringen. Ob dann allerdings noch für Erholung Zeit bleibt?
  7. Beachten Sie, dass Sie Ihre Ansprüche binnen Monatsfrist nach Rückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich geltend machen müssen. Das kann auch durch einen Anwalt geschehen, mit unterzeichneter Vollmacht!
  8. Ein nicht abschließend geklärtes Problem: A bucht für sich und vier Freunde eine Reise er unterschreibt den Vertrag für alle. Familienvater bucht für sich und seine Familie. Wer muss reklamieren? Zweckmäßigerweise derjenige, der gebucht hat. Allerdings sollte er vorsorglich eine schriftliche Vollmacht aller Reiseteilnehmer beifügen und zwar innerhalb der Monatsfrist.   "Hiermit bevollmächtige ich A, die anlässlich der Reise....aufgetretenen Mängel zu rügen, alle Arten von Ersatzansprüchen geltend zu machen. Eventuelle Ansprüche trete ich hiermit an A ab"
  9. Weniger ist mehr. Das meint, wer bei Gericht auch noch die kleinste Misshelligkeit in Minderungsansprüche umzusetzen versucht,   setzt sich dem Verdacht aus, querulatorisch veranlagt zu sein. Wenn ein Mangel vorhanden ist, kann dieser gegebenenfalls verfolgt werden.
  10. Es genügt nicht, dass man einen Anspruch hat, man muss in auch beweisen können. Notieren Sie sich den Namen und die Adressen anderer Gäste. Bedenken Sie aber dabei, dass niemand gerne Monate später auf Gericht erscheint. Vielleicht lässt sich der Reiseveranstalter auch durch eine schriftliche Zeugenaussage beeindrucken. Sollten die anderen Gäste das alles nicht so schlimm finden, überdenken Sie die Sache nochmals.
Alle Angaben ohne Gewähr,     © RA Hettenbach   bei Finanztip.de
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