Deliktische Schadenersatzansprüche

Neben den soeben beschriebenen vertraglichen Schadenersatzansprüchen können auch solche aus unerlaubter Handlung, z. B. wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entstehen (§ 823 ff. BGB). Denn der Reiseveranstalter hat nicht nur die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl der für die Erfüllung des Reisevertrages eingesetzten Leistungsträger. Er hat auch die Pflicht, regelmäßig seine Leistungsträger und deren Leistungen zu überwachen und dabei entdeckte Mängel umgehend abzustellen.

Denn mit dem Zugang z. B. zu Beförderungsmitteln oder Unterbringungseinrichtungen setzt der Reiseveranstalter seine Kunden potenziellen Gefahren aus, so dass er verpflichtet ist, die nötigen Vorkehrungen zum Schutze der Reisenden zu treffen. Tut er dies schuldhaft nicht, haftet er für sich und seine Leute auf Schadenersatz. Zu ersetzen sind dabei nicht nur die direkten Schäden; es ist ggf. auch Schmerzensgeld zu zahlen (§ 847 BGB).

Allerdings kann der Reiseveranstalter die vorbeschriebene Haftung durch entsprechende Vereinbarung etwa über die Allgemeinen Reisebedingungen auf bestimmte Höchstsummen begrenzen (§ 651 h BGB).

  © RA Paul Degott bei Finanztip.de
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