Fristen im Reiserecht

Bitte beachten Sie unbedingt: Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen Sie binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter angemeldet haben.

Beispiel: Sollte die Reise am 15. August enden und brechen Sie die Reise vorzeitig ab und kehren Sie am 5. August schon zurück, dann müssen Sie Ihre Ansprüche bis zum 15. September angemeldet haben. Verzögert sich der Rückflug, weil die Rückflugmaschinen überbucht sind und kehren Sie erst am 20. August zurück, müssen Sie Ihre Ansprüche gleichwohl bis zum 15.09.1998 geltend gemacht haben.


Versäumen Sie diese 1-Monats-Frist, sind Ihre Ansprüche dahin. Es ist also wichtig, dass Sie nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub gleich tätig werden, wenn Sie meinen, Ansprüche zu haben. Sie sollten die Mängel und den entwaigen Schaden dem Reiseveranstalter konkret schildern. In Ihrem Schreiben sollte deutlich gemacht werden, dass Sie entweder Minderung oder Schadenersatz fordern und sich nicht nur ganz allgemein beschweren wollen. Der von Ihnen verlangte Betrag muss allerdings in diesem Schreiben noch nicht eindeutig beziffert sein. Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben/Rückschein an den Reiseveranstalter schicken. Dabei sollte dieses Schreiben nicht von Ihnen, sondern von einer dritten Person verpackt werden. Diese Person sollte auch den Rückschein ausfüllen und das Schreiben dann bei der Post einliefern. Nur so können Sie ausreichend nachweisen, dass Sie dem Reiseveranstalter tatsächlich ein solches Anspruchsschreiben geschickt haben.


Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 6 Monaten nach dem ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid beim zuständigen Gericht einreichen, sonst sind Ihre Ansprüche verjährt. In diese Zeit wird allerdings der Zeitraum von der Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Reiseveranstalter nicht eingerechnet. Das macht die Sache für Sie jedoch nicht einfacher, sondern häufig komplizierter. Denn die nicht einzurechnende Frist ist manchmal nicht auf den Tag genau bestimmbar. Sie wissen ja nicht, wann Ihr Einschreiben beim Reiseveranstalter ankommt. Die allgemeine Empfehlung geht also dahin, lieber ein oder zwei Wochen früher zu klagen als zu spät dran zu sein.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 05.06.1998

Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die Angaben keine Gewähr übernehmen können.

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