Fristen im Reiserecht
Bitte beachten Sie unbedingt: Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter müssen
Sie binnen eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter angemeldet haben.
Beispiel: Sollte die Reise am 15. August enden und brechen Sie die Reise vorzeitig ab
und kehren Sie am 5. August schon zurück, dann müssen Sie Ihre Ansprüche bis zum 15.
September angemeldet haben. Verzögert sich der Rückflug, weil die Rückflugmaschinen
überbucht sind und kehren Sie erst am 20. August zurück, müssen Sie Ihre Ansprüche
gleichwohl bis zum 15.09.1998 geltend gemacht haben.
Versäumen Sie diese 1-Monats-Frist, sind Ihre Ansprüche dahin. Es ist also wichtig, dass
Sie nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub gleich tätig werden, wenn Sie meinen, Ansprüche zu
haben. Sie sollten die Mängel und den entwaigen Schaden dem Reiseveranstalter konkret
schildern. In Ihrem Schreiben sollte deutlich gemacht werden, dass Sie entweder Minderung
oder Schadenersatz fordern und sich nicht nur ganz allgemein beschweren wollen. Der von
Ihnen verlangte Betrag muss allerdings in diesem Schreiben noch nicht eindeutig beziffert
sein. Das Schreiben sollten Sie per Einschreiben/Rückschein an den Reiseveranstalter
schicken. Dabei sollte dieses Schreiben nicht von Ihnen, sondern von einer dritten Person
verpackt werden. Diese Person sollte auch den Rückschein ausfüllen und das Schreiben
dann bei der Post einliefern. Nur so können Sie ausreichend nachweisen, dass Sie dem
Reiseveranstalter tatsächlich ein solches Anspruchsschreiben geschickt haben.
Wenn der Reiseveranstalter nicht zahlt, müssen Sie binnen 6 Monaten nach dem
ordnungsgemäßen Ende der Reise entweder eine Klage oder einen Mahnbescheid beim
zuständigen Gericht einreichen, sonst sind Ihre Ansprüche verjährt. In diese Zeit wird
allerdings der Zeitraum von der Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen
Zurückweisung durch den Reiseveranstalter nicht eingerechnet. Das macht die Sache für
Sie jedoch nicht einfacher, sondern häufig komplizierter. Denn die nicht einzurechnende
Frist ist manchmal nicht auf den Tag genau bestimmbar. Sie wissen ja nicht, wann Ihr
Einschreiben beim Reiseveranstalter ankommt. Die allgemeine Empfehlung geht also dahin,
lieber ein oder zwei Wochen früher zu klagen als zu spät dran zu sein.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert
05.06.1998
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue
Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die
Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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