Blind-date mit dem Urlaubsort: Roulettereisende wollen sich keine Blöße gebenWer keine Kataloge wälzen möchte und gerne mal etwas Neues ausprobiert, für den ist die so genannte Roulettereise das Richtige. Dabei bestimmt der Veranstalter, wohin die Reise gehen soll. Bei allem Einfallsreichtum trifft er dabei nicht immer den Geschmack des Kunden. So erging es zwei Reisenden, die sich auf das 'Roulette' eingelassen hatten, und zu ihrer Überraschung in einem FKK-Hotel einquartiert wurden.Nach dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf muss der Veranstalter zumindest 50 Prozent des Reisepreises zurückerstatten (38 C 18502/97). Als Anbieter einer Roulettereise könne dieser zwar festlegen, was er für eine Leistung biete. Bei der Auslegung eines solchen Vertrages müsse jedoch berücksichtigt werden, was sich ein durchschnittlicher Kunde bei einer solchen Buchung vorstelle. Eine 'normale' Unterbringung könne der Kunde auch bei einer Roulettereise erwarten, wozu ein FKK-Hotel nicht zähle. Auch in der heutigen Zeit entspreche es nicht jedermanns Geschmack, fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen und selbst nackt herumzulaufen. Dass im Restaurant generell ab 20.00 Uhr Kleidung erforderlich gewesen sei und es Zonen mit Textilzwang gegeben habe, ändere daran nichts. Der Urlauber müsse sich nicht auf einen bestimmten Teil des Hotels verweisen lassen und könne auch vor 20.00 Uhr ungestörten Aufenthalt im Restaurant verlangen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Veranstalter auf die Möglichkeit der FKK-Unterbringung vor der Reise ausdrücklich hingewiesen hätte. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1998 - 38 C 18502/98
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