Badestrand verschwand bei Flut: Amtsgericht Stuttgart - Ein nicht unerheblicher Reisemangel

Im Prospekt lockte ein prächtiger langer weißer Sandstrand in Kenia. Ideale Bade- und Spaziermöglichkeiten wurden angekündigt. Vor Ort sah das für einen Pauschalreisenden und seine Freundin, die für den dreiwöchigen Aufenthalt jeweils knapp 2.000 DM bezahlt hatten, ganz anders aus. Bei Flut war vom Liegestrand nichts mehr zu sehen. Und bei Ebbe dümpelte ein sehr langgezogenes seichtes Wasser bis zu einem Felsenriff - von munterem Strandleben keine Spur.

Enttäuscht flogen die beiden schon am nächsten Tag wieder nach Deutschland und forderten vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück, darüber hinaus Schadenersatz für vertanen Urlaub.Mit der in den Weltmeeren üblichen Ebbe und Flut müsse man natürlich auch in Kenia rechnen, stellte ein Stuttgarter Amtsrichter fest (16 C 2476/96). Dass der Liegestrand aber bei Flut ganz verschwinde und ansonsten der niedrige Wasserstand kaum zum Schwimmen einlade, müsse angesichts der vollmundigen Versprechungen im Reiseprospekt nicht hingenommen werden. Die weiteren Mängel - kein Tisch und keine Sitzgelegenheit im Zimmer und auf der Veranda, Speisesaal ohne Blick aufs Meer, defekte Beleuchtung - wurden als weniger schwerwiegend eingestuft, insgesamt durften die Urlauber den Reisepreis nur um 40 Prozent mindern.

Deshalb gab es auch keinen Schadenersatz; den bekommt ein Reisender nämlich nur, wenn die Mängel der Reise so schwerwiegend waren, dass eine Minderung von mehr als der Hälfte des Reisepreises gerechtfertigt erscheint. Das wird als ausreichender Grund dafür angesehen, einen Reisevertrag sofort zu kündigen.
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. März 1997?16 C 2476/97
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht