In einer spanischen Ferienwohnung darf man keinen deutschen Sicherheitsstandard erwarten
Ein deutsches Ehepaar vermietete seine Ferienwohnung auf Mallorca an den Sohn von Bekannten. Eines
Tages fasste der Urlauber ahnungslos ein Nachttischlämpchen an - und erlitt einen Stromschlag. In der
nur mit zweiadriger Zuleitung versehenen Lampe war ein Drähtchen abgerissen, weshalb die Metallteile
Strom führten. Die Sicherungen in der Lampe und sogar im Sicherungskasten waren mit Drähten überbrückt. Bei
dem Mann trat ein "Blitzstar" (eine Augenerkrankung) auf, was er auf den Stromschlag zurückführte. Deshalb
verklagte er die Eigentümer der Wohnung (der Mann blind, die Frau pflegebedürftig) und deren Tochter, die
sich um die Ferienwohnung kümmerte, auf Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) bezweifelte schon den Zusammenhang zwischen der Krankheit und dem Vorfall in
der Ferienwohnung. Das könne aber offen bleiben, stellte das OLG fest, denn die Wohnungseigentümer hätten ihre
Sorgfaltspflichten nicht verletzt, deshalb gebe es auch kein Schmerzensgeld (19 U 68/99). In spanischen
Ferienwohnungen seien zweiadrige Anschlüsse und nicht voll isolierte Lampen immer noch üblich (auch wenn das
möglicherweise selbst neuen spanischen Sicherheitsvorschriften nicht mehr genüge). Ein deutscher Wohnungseigentümer
müsse in Spanien nicht deutsche Sicherheitsstandards beachten, wenn er seine Wohnung gelegentlich im Freundes- und
Be-kanntenkreis vermiete, und ein deutscher Urlauber dürfe das auch nicht erwarten. Vermutlich hätten die Vermieter
den gefährlichen Zustand der Sicherungen selbst nicht gekannt, sonst hätten sie diese reparieren lassen. Abgesehen
davon, dass das Paar gar nicht dazu in der Lage sei: Die Sorgfaltspflichten eines Wohnungseigentümers würden
überspannt, wenn man von ihm verlangen würde, die Sicherungen in der Ferienwohnung nach jeder Vermietung zu
überprüfen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln
vom 3. September 1999 - 19 U 68/99