Nach dem Reiserücktritt zahlte Versicherung Stornokosten nicht
Eine Frau wollte an einer Motorradherbsttour teilnehmen. Sie hatte den Preis von 1.490 DM beim Reiseveranstalter bereits bezahlt und vorsichtshalber eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Vor Antritt der Reise machten der Frau Schlaflosigkeit, Unruhe und Konzentrationsschwierigkeiten zu schaffen. Möglicherweise war es eine schwere Krankheit des Ehemanns, die sie beunruhigte. Jedenfalls riet ihr ein Arzt von der Motorradtour ab und sie folgte dem Rat. Als die Frau die Stornokosten ersetzt haben wollte, bekam sie von der Versicherung eine Absage. Auch die Vorlage ärztlicher Atteste half nichts.
Das Amtsgericht München beschäftigte sich mit dem Versicherungsfall und wies die Zahlungsklage der Versicherungsnehmerin ab (252 C 17502/99). Gemäß den Versicherungsbedingungen müsse eine Reiserücktrittskostenversicherung Stornokosten nur dann tragen, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung die Reise für den Urlauber "unzumutbar" mache. Die Motorradfahrerin sei aber vor dem Urlaubsantritt weder arbeitsunfähig geschrieben gewesen, noch habe sie Medikamente genommen. Die geschilderten Beschwerden seien keine medizinisch fassbaren Zeichen einer schweren Erkrankung: Schlaflosigkeit, Unruhe, Konzentrationsstörungen und Erschöpfungszustände könnten genauso gut auf eine soziale Konfliktsituation zurückzuführen sein. Auch mit der Behauptung, an einer psychischen Störung gelitten zu haben, kam die Frau vor Gericht nicht durch. Denn sie hatte keinen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht.
Urteil des Amtsgerichts München
vom 17. August 1999 - 252 C 17502/99