... ist als "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos"
entschädigungslos hinzunehmen
Just am Ankunftstag einer deutschen Urlauberin in einer Clubanlage in Griechenland wurde das Feriendorf von einem ausgebrochenen Bienenschwarm heimgesucht. Die Clubleitung alarmierte einen Imker, dem es nach etlichen Stunden gelang, die Bienen wieder einzufangen. Am nächsten Tag erschien die Urlauberin in aller Frühe an der Rezeption und verlangte einen Arzt: Sie sei zwölfmal von Bienen gestochen worden und leide an einer Bienenstichallergie. Als man ihr mitteilte, dass erst nachmittags ein Arzt in der Clubanlage anwesend sein würde, brach die Frau sofort ihren Urlaub ab und kehrte nach Deutschland zurück. Den Reiseveranstalter, der ihr nur einen Teil des Reisepreises ("für ersparte Aufwendungen") zurückzahlte, verklagte sie auf Ersatz in Höhe des gesamten Reisepreises und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.
Das Landgericht Frankfurt wies ihre Klage ab (2/24 S 433/98). Nur bei erheblicher Beeinträchtigung des Urlaubs sei ein Reisender berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen. Dann bekomme er den gesamten Reisepreis zurück. Wenn in der Clubanlage ein Bienenschwarm auftrete, sei das aber kein Mangel der Reise, sondern eine "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos". Weder der Reiseveranstalter, noch die Clubleitung könnten die Anlage gegen so ein "natürliches und ohne vorherige Ankündigung auftretendes Ereignis" sichern.
Dass ihr jede ärztliche Hilfeleistung verweigert worden sei - was einen Reisemangel darstellen könnte -, habe sie nicht belegen können. Jedenfalls hätten dies alle Zeugen bestritten.
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 16. September 1999 - 2/24 S 433/98