* Der Schutz des Reisevertragsrechts kommt in der Regel dem Reisenden nur bei einem Reisevertrag zu Gute, in dem sich der
Reiseveranstalter zu mehr als einer Leistung verpflichtet hat (also z.B. bei einer Pauschalreise mit Flug und Übernachtung);
ausnahmsweise kann jedoch der Kunde auch einen Mietvertrag (so wie im Reisevertragsrecht vorgesehen) wegen höherer Gewalt kündigen,
z.B. dann, wenn die gebuchte Ferienwohnung in einem Gebiet liegt, in dem extreme Lawinengefahr herrscht. (Urteil des Amtsgerichts
Herne-Wanne vom 8. Juli 1999 - 2 C 175/99)
* Die Werbung eines Reiseveranstalters, die jedem schnell entschlossenen Kunden 1000 DM Nachlass auf den Reisepreis verspricht,
der innerhalb von einer Woche eine Kreuzfahrt bucht, engt die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher zu sehr ein und
verstößt gegen die Regeln des fairen Wettbewerbs. (Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1997 - 44 O 62/97)
* Ein Tourist, der den Schutz seiner Reisegepäckversicherung nicht verlieren will, muss ständig auf sein Gepäck achten und daher
auf einem Flughafengelände zu seinen Koffern unentwegt Blickkontakt halten; dies kann nicht der Fall gewesen sein, wenn der
Versicherungsnehmer erst bei der Rückkehr in seine Wohnung feststellt, dass ihm ein Koffer fehlt - wegen grober Fahrlässigkeit des
Reisenden muss in diesem Fall die Versicherung den Schaden nicht ersetzen. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 - 118 C 20/99)
* Da eine Reiserücktrittskostenversicherung gemäß den Versicherungsbedingungen bei Krankheit nur in Anspruch genommen werden kann,
wenn der Urlauber wegen einer "schweren Erkrankung" nicht in der Lage ist, die Reise anzutreten, kann der Versicherungsnehmer nicht
eine Bronchitis ins Feld führen, um Leistungen von der Versicherung zu erhalten; eine Bronchitis ist keine Krankheit, die eine Reise
objektiv unzumutbar machen würde. (Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Januar 1998 - 10 O 341/97)