Anschlag auf Touristenbus in Kairo

Reiseveranstalter mit beschränkter Haftung

Das Herz einer Medizinstudentin schlug für Ägypten. Von einer Reise in das ferne Land ließ sie sich auch nicht durch einen Vermerk im Katalog des Reiseveranstalters abhalten. Dort hieß es, die starken politischen und sozialen Gegensätze in einem Entwicklungsland könnten zu Spannungen führen. Eine Haftung des Reiseveranstalters für Mängel der Reise, die sich daraus ergeben könnten, wurde eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Im September 1997 fand die Reise statt und wie es das Schicksal wollte, wurde die Reisegruppe von extremen Islamisten überfallen, als sie mit dem Bus vor dem ägyptischen Museum in Kairo vorfuhr. Die Studentin kam bei dem Anschlag mit dem Schrecken davon und verlangte zu Hause vom Reiseveranstalter Schadenersatz. Dieser hätte vor der Gefahr von Anschlägen militanter Islamisten warnen müssen. Das Oberlandesgericht Köln nahm der jungen Frau nicht ab, dass sie von Terroranschlägen auf Touristen weder etwas gehört noch gelesen hatte (16 U 6/99). In den Jahren vorher habe es mehrere Anschläge auf Touristen gegeben, worüber die Medien ausführlich und sensationell aufgemacht berichtet hätten. Daher sei die Behauptung der Studentin, sie habe die Reise nur gebucht, weil sie vom Reiseveranstalter über die Gefahren einer Ägyptenreise ungenügend informiert worden sei, einfach unglaubwürdig. Die Gefährlichkeit einer solchen Reise sei 1997 in Deutschland allgemein bekannt gewesen. Also könne man getrost davon ausgehen, dass die Studentin das Risiko bewusst in Kauf genommen habe. Dass der Reiseveranstalter im Katalog das Sicherheitsrisiko eher verniedlicht habe, falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Jedenfalls sei ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen, das ihn zur Zahlung von Schadenersatz verpflichten würde.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 1999 - 16 U 6/99
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