Fluglinie geändert
Das kann eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen
Ein Mann machte mit seiner Freundin 28 Tage Urlaub in Ägypten. Beim Hin- und Rückflug gab es
Ärger: Der Abflug fand mit zehn Stunden Verspätung statt, der Rückflug wurde dagegen um sieben
Stunden vorverlegt. Außerdem mussten die Urlauber mit einer ägyptischen Fluggesellschaft fliegen,
obwohl sie - für einen Aufpreis von 150 DM pro Person - einen Flug mit der Fluggesellschaft Condor
gebucht hatten. Deshalb forderte der Kunde nach der Heimkehr vom Reiseveranstalter einen Teil des
Reisepreises von 4202 DM pro Person zurück. Das Amtsgericht Hersbruck entschied, dass dem
Ägyptenurlauber 488 DM zustehen (3 C 1634/98). Wenn für eine bestimmte Fluglinie im Reisebüro eigens
ein Aufpreis berechnet werde, sei es logischerweise ein Mangel der Reise, wenn der Kunde nicht mit eben
dieser Linie fliegen könne. Also müsse er den Aufschlag von 300 DM zurückbekommen. Durch die Verspätung
am Anfang der Reise und die Verschiebung des Rückkehrtermins habe sich der Urlaub fast um einen Tag
verkürzt, dafür stehe ihm Schadenersatz von 100 DM zu. Rechne man noch Ersatz für Telefon- und Portokosten
und Mehrkosten für die Anfahrt zum Flughafen dazu, die durch die Verschiebungen entstanden seien, ergebe
sich eine Summe von 488 DM.
Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 4. Januar 1999 - 3 C 1634/98
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