Fluglinie geändert

Das kann eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen

Ein Mann machte mit seiner Freundin 28 Tage Urlaub in Ägypten. Beim Hin- und Rückflug gab es Ärger: Der Abflug fand mit zehn Stunden Verspätung statt, der Rückflug wurde dagegen um sieben Stunden vorverlegt. Außerdem mussten die Urlauber mit einer ägyptischen Fluggesellschaft fliegen, obwohl sie - für einen Aufpreis von 150 DM pro Person - einen Flug mit der Fluggesellschaft Condor gebucht hatten. Deshalb forderte der Kunde nach der Heimkehr vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises von 4202 DM pro Person zurück. Das Amtsgericht Hersbruck entschied, dass dem Ägyptenurlauber 488 DM zustehen (3 C 1634/98). Wenn für eine bestimmte Fluglinie im Reisebüro eigens ein Aufpreis berechnet werde, sei es logischerweise ein Mangel der Reise, wenn der Kunde nicht mit eben dieser Linie fliegen könne. Also müsse er den Aufschlag von 300 DM zurückbekommen. Durch die Verspätung am Anfang der Reise und die Verschiebung des Rückkehrtermins habe sich der Urlaub fast um einen Tag verkürzt, dafür stehe ihm Schadenersatz von 100 DM zu. Rechne man noch Ersatz für Telefon- und Portokosten und Mehrkosten für die Anfahrt zum Flughafen dazu, die durch die Verschiebungen entstanden seien, ergebe sich eine Summe von 488 DM.

Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 4. Januar 1999 - 3 C 1634/98

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