Behinderte im Urlaubshotel
Amtsgericht Kleve: "Kein Reisemangel"
Am Nachbartisch wurden geistig Behinderte und junge Menschen mit Schüttellähmung gefüttert. Auch waren
von nebenan unartikulierte Laute zu hören. Das verdarb deutschen Urlaubern, die für 1.500 DM eine 14-tägige
Flugreise nach Spanien "all inclusive" gebucht hatten, gründlich die Laune. Zu Hause angekommen, listeten
sie akribisch diesen und noch eine Vielzahl kleinerer Mängel auf und erhoben gegen den Reiseveranstalter
Mängel- und Schadenersatzansprüche von 1.378 DM pro Person. Das Amtsgericht Kleve machte den Urlaubern einen
Strich durch die große Rechnung und wies die Klage ab (3 C 460/98). Die Anwesenheit behinderter Menschen und
ihr Anblick in einem Urlaubshotel sei keinesfalls als Mangel der Reise aufzufassen. Niemand dürfe wegen seiner
körperlichen oder geistigen Behinderung benachteiligt werden. Wenn Reiseveranstalter - im Hinblick auf drohende
Gewährleistungsansprüche - reisewillige Behinderte von ihren Angeboten ausschließen würden, erschwere das ihre
Integration, würden sie stattdessen diskriminiert und isoliert. Nicht behinderte Menschen müssten, so der
Amtsrichter, gegenüber behinderten Personen besondere Toleranz aufbringen. Dass schon durch das Füttern und das
unvermeidbare Ausstoßen unartikulierter Laute die Toleranzgrenze für "normale" Urlauber überschritten gewesen sein
sollte, sei nicht überzeugend.
Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 12. März 1999 - 3 C 460/98
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