Miturlauber auf Jeep-Safari verunglückt

Bei leichter Fahrlässigkeit - keine Haftung des Fahrers

Ein Ehepaar verbrachte seinen Urlaub auf Teneriffa und nahm dort an einer Jeep-Safari teil, die ein spanischer Autovermieter veranstaltete. Der Wagen wurde von einem Miturlauber gesteuert. Auf einer schmalen und sehr steil abwärts führenden Bergstraße passierte es: Bei einem Bremsmanöver rutschte der Fuß des Fahrers vom Bremspedal ab und wurde zwischen Brems- und Gaspedal eingeklemmt. Der Fahrer konnte nicht mehr bremsen und drückte zugleich auf das Gaspedal. Vor einer scharfen Rechtskurve lenkte er dann das Fahrzeug rechts an die Steilwand, um es zum Stehen zu bringen. Bei dem Crash kippte der Wagen um, die beiden Eheleute wurden verletzt und forderten vom Fahrer Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm wies ihre Klage ab (26 U 21/99). Allerdings treffe den Fahrer der Vorwurf, zu wenig aufgepasst zu haben. Schon vor der Fahrt hätte er geeignete Schuhe anziehen müssen, weil das Bremspedal keinen rutschfesten Belag gehabt habe. Grob fahrlässig könne man das Fehlverhalten des Fahrers aber nicht nennen, deshalb müsse er für den Schaden nicht gerade stehen.

Die Richter machten sich durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien ein genaues Bild von der Vorgeschichte der Safari-Fahrt. Teilweise waren die Jeeps von Profifahrern des Autovermieters, teils von Urlaubern gesteuert worden, was auch allen Teilnehmern der Safari vorher bekannt war. Die verletzten Urlauber hätten gegenüber dem Veranstalter darauf bestehen können, bei einem seiner Fahrer einzusteigen, vertrauten sich aber auf der Abenteuerfahrt lieber dem Miturlauber an. Daraus folgerten die Richter: Wäre die Haftungsfrage vor Beginn der Fahrt zur Sprache gekommen, hätte das Ehepaar "billigerweise" auf eine Haftung des Fahrers für leichte Fahrfehler verzichtet.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 1999 - 26 U 21/99
  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
  verlaufen? hier zur NEUEN Startseite Reiserecht