Augen auf im Parkverkehr!
Vor Verbrauchermärkten gelten beim Parken besondere Regeln
Über die Verkehrsregeln im öffentlichen Straßenverkehr wissen die meisten Autofahrer Bescheid. Auf den großen Privatparkflächen vor Verbrauchermärkten herrscht hingegen oft Unsicherheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten beim Ein- und Ausfahren. So ging es jedenfalls zwei Autofahrern vor einem Einkaufszentrum: Der eine fuhr auf einer markierten Fahrbahn in das Parkgelände ein; der andere kam aus einer mit durchgezogener Linie und Pflanzkübeln abgegrenzten Parkgasse, als es krachte.
Vor dem Oberlandesgericht Köln stritten die Autofahrer in einem Schadenersatzprozess darüber, wer von ihnen der Verkehrssünder war (1 U 73/98). Eine ganz reine Autofahrer-Weste wurde keinem der beiden bescheinigt. Sie hätten den Crash bei der verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit vermeiden können, meinten die Richter. Die Verkehrsverhältnisse auf Parkplätzen vor Einkaufszentren seien durch zahlreiche Ein- und Ausparkmanöver unübersichtlich, daher müssten die Verkehrsteilnehmer eben besonders aufpassen. Die markierten Fahrbahnen seien als Hauptweg für den fließenden Verkehr anzusehen, die besonders gekennzeichneten Parkbereiche als "untergeordnete Straßenteile". Deshalb wurde die Haftung so verteilt, dass der aus der Parkbucht Ausfahrende drei Viertel des Schadens zu tragen hatte. Der auf der Hauptfahrbahn in den Parkplatz einfahrende Autofahrer musste immerhin noch ein Viertel des Schadens übernehmen, weil er es an der nötigen "erhöhten Aufmerksamkeit" auf dem Privatparkplatz hatte fehlen lassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 1998 - 1 U 73/98
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